EU Black List: Gesellschaften in diesen Ländern fallen automatisch unter die CFC-Regeln
In fast allen wichtigen Ländern ist die Hinzurechnungsbesteuerung über CFC-Rules festgelegt. Sie sind im Außensteuergesetz definiert und halten fest, unter welchen Bedingungen ein Unternehmen mit Auslandsfirma trotzdem im eigenen Staat steuerpflichtig wird. Speziell für Firmen in Niedrigsteuerländern ergeben sich daraus erhebliche steuerliche Negativwirkungen.Klicken Sie auf diesen Link, um mehr über CFC-Rules zu erfahren.
Innerhalb der EU gibt es seit der Einführung der “ATAD” (Anti Tax Avoidance Directive) am 1.1.2019 eine neue Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken. Diese sorgt für eine einheitliche Gesetzgebung hinsichtlich des CFC-Regimes bzw. der Hinzurechnungsbesteuerung und soll von allen Mitgliedstaaten sukzessive umgesetzt werden. Klicken Sie auf diesen Link, um mehr über Länder mit CFC-Rules zu erfahren.
Abgesehen von den Ländern mit CFC-Regime haben viele kleine Staaten, sämtliche Nullsteueroasen und auch einige Industrienationen und Finanzplätze keine Hinzurechnungsbesteuerung. Klicken Sie auf diesen Link, um mehr über Länder ohne CFC-Rules zu erfahren.
Black List
In der Praxis werden die CFC-Rules je nach Land sehr unterschiedlich gehandhabt. Auch die Definition von Offshore-Staaten, aus denen Unternehmen automatisch unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen, legten die EU-Länder lange Zeit auf Schwarzen Listen individuell fest.
Schwarze Liste Steueroasen: Am 5. Dezember 2017 einigte man sich innerhalb der EU erstmals auf eine einheitliche Black List (Schwarze Liste), die aber NICHT mit der FATF Schwarze Liste verwechselt werden darf.
Auf dieser Schwarzen Liste werden Steueroasen bzw. nicht kooperative Länder gemeinsam festgelegt, bei denen unabhängig von der tatsächlichen Steuerhöhe automatisch die CFC-Rules greifen.
Die EU-Liste soll Transparenz und faire Steuergesetze garantieren sowie zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen beitragen. Eine Kommission wählt die Staaten aus, überprüft sie und fügt sie schließlich zur Black List hinzu. Die Liste wurde zu Beginn jährlich, seit 2020 zweimal pro Jahr aktualisiert und setzt sich aus Ländern zusammen, die sich nicht kooperativ zeigten, oder den Forderungen der Union nicht zeitgerecht nachgekommen sind.
Die EU Black List umfasst folgende 17 Staaten (Stand: 14. Februar 2023):
Amerikanisch-Samoa
Amerikanische Jungferninseln
Anguilla
Britischen Jungferninseln
Dominica
Fidschi
Guam
Marshall Islands (Marshallinseln)
Palau
Russland
Samoa
Turks- und Caicosinseln
Trinidad und Tobago
Vanuatu
zu erwähnen ist, dass auch für andere Länder, die nicht auf der Schwarzen Liste der EU bzw. Steueroasen Liste stehen, die CFC-Rules in vielen Staaten automatisch zur Anwendung kommen.
Namibia ist ein Beispiel für solche Länder, die die Union zwar von der allgemeinen Black List genommen hat, die in Deutschland aber trotzdem automatisch unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen würden.
Mittlerweile haben sich über 98 Staaten zur Teilnahme an CRS verpflichtet. Darunter sind alle Offshore-Finanzzentren und alle großen Staaten außer die nicht CRS Länder wie die USA.
Grey & White List
Graue Liste EU Steueroasen: Neben der Schwarzen Liste gibt es auch eine sogenannte Grey List oder Graue Liste (die formal als Annex II bezeichnet wird). Auf der Grauen Liste sind sogenannte Graue Liste EU Steueroasen und jene Staaten angeführt, die sich kooperativ zeigen, die Kriterien jedoch nicht zur Gänze oder unzureichend umgesetzt haben. Setzt eines der Länder auf der graue Liste EU die Vorgaben der EU zufriedenstellend um, kommt es auf die White List. Diese umfasst all jene Staaten, die vorher entweder auf der Black bzw. Grey List aufgelistet waren und der Forderung nach Neuerungen bzw. Maßnahmen zufriedenstellend nachgekommen sind. Sie ist die dritte und letzte der offiziellen europäischen Liste. Auch ihr Status wird regelmäßig überprüft und Einstufungen entsprechend angepasst. Klicken Sie hier, um mehr über die Entwicklung der Schwarzen und Grauen Liste der EU zu erfahren.
Um Namibia, nur als Beispiel zu nehmen, wurde am 6. November 2018 neu eingestuft und schaffte den Sprung von der Black auf die Grey List bzw. in Annex II, da das Land “ausreichende Verpflichtungen eingegangen ist, um die Bedenken der EU auszuräumen”. Seit einer erneuten Einstufung im Februar 2021 wurde das Land sogar ganz von der Grey List entfernt. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen werden von der Kommission nun sorgfältig überwacht.
Vor allem bei den kleinen Inselstaaten mag die unterschiedliche Einstufung der Kommission zunächst verwunderlich erscheinen. Die Unterschiede kommen durch die individuellen Fristen, die abhängig davon sind, wann ein Staat von der Kommission zum ersten Mal überprüft wurde, und die sukzessive Aktualisierung der Listen zustande.
Fristen sind einzuhalten und werden gesetzt. Unkooperatives Verhalten straft die EU mit Neueinstufungen und dem Eintrag auf der Schwarzen Liste ab.
Die einzelnen EU-Listen sind also nicht als statisch zu betrachten, sondern vielmehr als fortlaufender Prozess der dynamisch angepasst wird und aus mehreren Kernpunkten besteht. Aus diesen Punkten resultiert schließlich die Einteilung der Länder, die als kooperativ oder nicht kooperativ angesehen werden:
Kriterien werden nach internationalen Steuerstandards festgelegt
Länder anhand dieser Kriterien überprüft
betreffende Länder bei Nichteinhaltung kontaktiert
je nach Reaktion werden Länder in die Liste aufgenommen (bei nicht kooperativem Verhalten) oder von ihr gestrichen (bei Zusagen oder umgehender Einleitung von Maßnahmen)
abschließend wird die Entwicklung beobachtet, um die Erfüllung zu verfolgen bzw. sicherzustellen, dass keine Rückschritte bei früheren Reformen stattfinden.
Auf der Grauen Liste befinden sich aktuell folgende Länder:
Botswana
Eswatini
Hong Kong
Jordanien
Malaysia
Malediven
Türkei
Zur Weißen Liste zählen zur Zeit folgende Länder:
Antigua und Barbuda
Armenien
Belize
Bermuda
Bosnien und Herzegowina
Cookinseln
Curaçao
Kap Verde
Marokko
Mongolei
Namibia
Nauru
Niue
Saint Lucia
Saint Kitts und Nevis
Vietnam
Bitte beachten Sie, dass sich diese Listen aufgrund der von einer EU-Kommission durchgeführten Revisionen, die halbjährlich stattfinden, laufend ändern können. Für Aktualisierungen und Neuerungen konsultieren Sie die offizielle Seite der Europäischen Union.
So kann unsere Kanzlei Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen
Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Ihrer Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.
Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.
Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.
Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.
Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)
Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland aus steuerlichen Gründen in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.
Lassen Sie sich jetzt zur Wohnsitz-Verlagerung ins Ausland beraten
Haben Sie sich bereits über einen längeren Zeitraum aktiv mit dem Thema Wohnsitzverlagerung ins Ausland und Ausflaggen der natürlichen Person auseinandergesetzt? Können Sie sich einen Umzug nach Spanien, UK, Irland oder Malta (oder in anderes hier empfohlenes Land) im Grundsatz vorstellen? Sind Sie an einem Punkt angelangt, wo Sie mit Ihrer Internet-Recherche nicht mehr weiterkommen?
Wenn Sie diese Fragen mit „ja“ beantworten, ist es an der Zeit, über Ihr Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland zu sprechen.
Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um eine endgültige Entscheidung im Hinblick auf einen Umzug ins Ausland zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland sind.
Sie profitieren vom „Boot on the Ground“-Praxiswissen aus mehr als 15 Jahren konkreter Beratungserfahrung. Ziel der Beratung ist Ihre Planungssicherheit, Gelassenheit und Selbstvertrauen in eine Zukunft im Ausland.
Die Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann die ultimative Lösung zur steuerlichen Optimierung sein, auch und vor allem bei hohen Einkommen. Mit einem Beratungsgespräch machen Sie den ersten konkreten Schritt auf Ihrem Weg in eine steueroptimierte Zukunft.