Wohnsitz abmelden
bei Umzug ins Ausland

Der Wohnsitz in Deutschland begründet die unbeschränkte Steuerpflicht. Den Wohnsitz abmelden ist bei einem Umzug ins Ausland daher wesentlich. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.

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Ins steuergünstige Ausland ziehen und keine Steuern mehr in Deutschland bezahlen – die Grundvoraussetzung hierfür ist, keinen Wohnsitz mehr in Deutschland zu haben. Doch wer vor einem Umzug ins Ausland steht, ist sich oft unsicher, ob, wann und wo er seinen Wohnsitz abmelden sollte. Denn wie lange darf ich im Ausland bleiben ohne mich abmelden Deutschland zu müssen?

Bei der Antwort auf diese Fragen spielt einerseits die Meldepflicht in Deutschland, andererseits aber auch die Frage nach dem steuerlichen Wohnsitz eine Rolle. Es lohnt sich daher, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen, um von vornherein die richtige Entscheidung treffen zu können. Gleichzeitig ist es eine gute Vorbereitung, denn Sie werden voraussichtlich vom Finanzamt Post bekommen - sehen Sie dazu unseren Artikel „16 Fragen des Finanzamts bei Wegzug ins Ausland.“

 

Melde- und Abmeldepflichten in Deutschland

In Deutschland besteht eine sogenannte Meldepflicht. Diese ist im Bundesmeldegesetz (BMG) festgeschrieben und ist den meisten von Umzügen her bekannt. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss sich demnach innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt mit der neuen Anschrift anmelden.

Diese Meldepflicht besteht jedoch nicht nur für die Anmeldung. Sie gilt auch, wenn Sie aus Ihrer Wohnung in Deutschland aus und nicht wieder in eine neue Wohnung im Inland ziehen. In diesem Fall ist die Abmeldung offiziell bis spätestens zwei Wochen nach dem Auszug vorzunehmen. Frühestens kann sie eine Woche vor dem Auszug erfolgen.

Was passiert, wenn man sich nicht fristgerecht abmeldet?

Unbedingt Wohnsitz abmelden wenn man ins Ausland zieht: Wer einen neuen Wohnsitz im Ausland bezieht und sich in Deutschland nicht ordnungsgemäß abmeldet, begeht nach dem Bundesmeldegesetz eine Ordnungswidrigkeit. Dabei sieht das Gesetz Bußgelder in Höhe von bis zu 1.000 Euro vor, die nach dem Ermessen der zuständigen Beamten verhängt werden können.

Ob das Bußgeld tatsächlich verhängt wird, wenn man sich zu spät abmeldet und schon ins Ausland gezogen wird, ist der Kulanz der Behörden überlassen und es fragt sich, ob sie wirklich wegen eines solchen Falls versuchen, den Betreffenden oder die Betreffende über die Behörden im Ausland ausfindig zu machen. Hinzu kommt, dass für die Behörden nur schwer nachvollziehbar sein wird, wann der Wohnsitz in Deutschland tatsächlich genau aufgegeben wurde.

Allerdings ist es in Ihrem eigenen Sinne, wenn Sie sich abmelden, denn die Abmeldebescheinigung braucht man öfter als vielleicht vorerst vermutet.

Sie muss unter anderem vorgelegt werden bei:

  • bei deutschen Auslandsvertretungen in Pass- und Ausweisangelegenheiten,

  • zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen für Strom, Telefon und Internetanschlüsse,

  • zur Abmeldung von der Krankenversicherung,

  • zur Vorlage beim Finanzamt zur Bescheinigung über die Wohnsitzaufgabe, wobei das Meldeamt die Abmeldung jedoch auch an das Finanzamt weiterleitet.

Für das Finanzamt ist bei der Erhebung von Steuern nicht die Meldebescheinigung maßgeblich. Sie kann lediglich als Indiz und zur Nennung eines Stichtages dienen. Vielmehr ist für den Fiskus von Interesse, ob tatsächlich kein Wohnsitz mehr in Deutschland besteht. Daher ist für steuerliche Belange die Abmeldebescheinigung nicht ausschlaggebend. Sie kann aber hilfreich dabei sein nachzuweisen, dass und ab wann kein Wohnsitz mehr in Deutschland besteht bzw. bestanden hat.

Außerdem kann es sein, dass die Behörde im Ausland bei verschiedenen Angelegenheiten die Abmeldebescheinigung verlangen.

Abmeldung beim Meldeamt verpasst?

Wer seinen Umzug ins Ausland verlegt, hat oft alle Hände voll zu tun. Es gilt nicht nur den Umzug an sich zu organisieren, sondern auch allerhand Formelles zu erledigen. Da kann der Gang zum Einwohnermeldeamt schnell ins Vergessen geraten. Wenn Sie es verpasst haben sollten, sich rechtzeitig abzumelden, ist das aber auch vom Ausland aus noch bequem möglich.

Die meisten Bundesländer und Gemeinden bieten mittlerweile auch die Abmeldung auf postalischem Weg oder gar auf elektronischem Weg an. Eine neue Adresse im Ausland anzugeben, ist dabei nicht notwendig, kann aber hilfreich sein, damit die Behörden in Deutschland Sie weiterhin erreichen können.

Außerdem kann die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt auch durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Dafür benötigt der Bevollmächtigte eine unterzeichnete Vollmacht, den Reisepass oder Personalausweis sowie das ausgefüllte und unterschriebene Meldeformular. Egal, ob bei persönlicher Vorsprache oder bei Abmeldung durch einen Bevollmächtigten, die Prozedur ist gebührenfrei.

 

Den steuerlichen Wohnsitz richtig abmelden

Sich beim Meldeamt abzumelden, ist also offiziell Pflicht. Es genügt aber nicht, um sich von der Steuerpflicht in Deutschland zu befreien. Unabhängig von der Abmeldung beim Meldeamt, die auch ans Finanzamt weitergeleitet wird, kann dennoch ein steuerlicher Wohnsitz bestehen. Dieser löst dann weiterhin die unbeschränkte Steuerpflicht im Land aus, besonders ärgerlich ist dies, wenn Sie sich extra ein steuergünstiges Land als neues Zuhause ausgesucht haben. Nimmt das Finanzamt also an, dass Sie trotz Ihres offiziellen Umzuges ins Ausland in Deutschland noch einen Wohnsitz haben, werden Sie in der Bundesrepublik weiter Steuern zahlen müssen.

Was ist ein Wohnsitz?

Um den Wohnsitz in In- oder Ausland und die Frage der damit zusammenhängenden Steuerpflicht gibt es viele Mythen und Fehlannahmen, die teuer werden können. Daher gilt es zunächst einmal zu klären, was aus steuerlicher Sicht ein Wohnsitz ist – und damit zusammenhängend, wie Sie diesen sicher abmelden können.

Die Abgabenordnung als grundsätzliches Steuergesetz enthält in Paragraf 8 die folgende Definition von „Wohnsitz“:

„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen will.“

Damit es sich steuerrechtlich gesehen um einen Wohnsitz handelt, muss also Folgendes gegeben sein:

  1. Es handelt sich um Wohnräume. „Wohnung“ meint also im weiteren Sinne alle Räumlichkeiten, die sich dauerhaft zum Wohnen eignen. Das können Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, Häuser oder auch möblierte Zimmer sein.

  2. Die Wohnung wird innegehabt. Dies ist der Fall, wenn sogenannte „Verfügungsmacht“ über die Wohnung besteht. Die Verfügungsmacht haben sie, wenn Sie jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten haben und sie als Bleibe nutzen können. Haben Sie einen Schlüssel, mit dem Sie jederzeit in die Wohnräume kommen, kann das Innehaben angenommen werden.

  3. Die Wohnung wird beibehalten und genutzt. Die Nutzung der Wohnung muss dabei über kurze Aufenthalte und Urlaubsaufenthalte hinausgehen. Eine Mindestzeit gibt es dabei nicht, dementsprechend schwierig kann es werden zu belegen, dass es sich tatsächlich nur um eine Nutzung zu Erholungszwecken handelt. In Zusammenspiel hiermit ist das Innehaben entscheidend, denn wenn Sie nicht jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten hätten, sondern tatsächlich nur zeitweise, handelt es sich auch nicht um einen Wohnsitz.

Wohnsitz rechtssicher beenden

Auf der sicheren Seite sind Sie hinsichtlich des steuerlichen Wohnsitzes und der damit verbundenen Steuerpflicht also, wenn Sie schlichtweg keine feste Unterkunft haben. Wer zeitweise ein Gästezimmer bezieht – sei es ein gemietetes oder eines bei Freunden oder Familienmitgliedern – kann dieses natürlich nutzen. Allerdings sollte man dies nicht dauerhaft zur Verfügung haben, sondern nur zeitweise nutzen und „belegen“, das heißt, auch die Schlüssel hierfür nach der Nutzung wieder abgeben. Auch sollten in diesem Zimmer nicht dauerhaft Ihre persönlichen Sachen gelagert sein.

Steuerliche Folgen bei Nicht-Abmeldung

Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht abmelden und aufgeben und das Finanzamt weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland annimmt, bleiben Sie also mit Ihrem Welteinkommen im Land steuerpflichtig. Besonders brisant: Wenn Sie nicht nur Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, sondern hier auch ein Unternehmen gegründet haben, bestehen bei einem steuerlichen Wohnsitz auch Meldepflichten von Auslandsunternehmen. Dabei kann es zur Hinzurechnungsbesteuerung kommen.

Mehr über die Hinzurechnungsbesteuerung und die sogenannten CFC Rules können Sie hier erfahren.

Wohnen Sie im Ausland und das Finanzamt geht von einem Wohnsitz in Deutschland aus, können Doppelbesteuerungseinkommen, die mit einigen Ländern bestehen, Sie vor einer doppelten Steuerzahlung wahren. Doch auch hierbei wird es notwendig sein, nachzuweisen, wo Sie tatsächlich Ihren Wohnsitz haben.

 

Wohnsitz abmelden - diese Rolle spielt der Zeitpunkt - 183-Tage-Regel

Wenn Sie ins Ausland ziehen, kann der Zeitpunkt der Abmeldung des Wohnsitzes relevant werden. Häufig wird dahingehend von der 183-Tage-Regel gesprochen. Diese besagt, dass Sie in einem Land, in dem Sie mehr als die Hälfte des Jahres, also 183 Tage oder mehr, verbracht haben, unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Im Umkehrschluss nimmt manch Auswanderer an, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland beispielsweise am 25. Juni abmeldet und zu diesem Stichtag ins Ausland umzieht, sei er in der Bundesrepublik nicht mehr steuerpflichtig. Hier müssen Sie aufpassen - denn diese Annahme ist falsch. Denn maßgeblich ist hierbei nicht der Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren Wohnsitz abmelden, sondern die Frage nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt innerhalb der letzten 365 Tage.

Ausführlich können Sie sich zu dieser Problematik in unserem Beitrag zum Lebensmittelpunkt informieren.

Abmelden aus Deutschland online, wenn Sie bereits im Ausland sind: Hier geht es zur relevanten Website.

Der gewöhnliche Aufenthalt als Stolperfalle

Unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist nicht nur, wer hier seinen Wohnsitz hat, sondern auch, wer in seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land hat. Es reicht also nicht aus, sich zum Stichtag XY mit dem Wohnsitz abzumelden. Auch der Lebensmittelpunkt muss zu diesem Zeitpunkt vollständig ins Ausland verlagert werden. Leben und arbeiten Sie im Ausland mehr als 183 Tage im Jahr und sind Sie höchstens in Deutschland, um ab und zu Freunde und Verwandte zu besuchen, ist dies gegeben.

Ziehen Sie aber beispielsweise arbeitsbedingt ins Ausland, melden Ihren Wohnsitz ab, aber Ehefrau und Kinder bleiben (noch) in Deutschland, befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt weiter in Deutschland und Sie bleiben steuerpflichtig, auch wenn Sie hier nicht die meiste Zeit verbringen.

Vorsicht vor kurzen Besuchen in Deutschland

In Deutschland abmelden Konsequenzen: So manch einer der auswandert, hat seinen Kindern das Auswandern mit dem Versprechen versüßt, dass man ja alle 2–3 Monate oder wenns Heimweh ganz groß wird mal nach Hause zu den Großeltern oder Freunden auf Besuch fährt. Vorsicht - das Finanzamt unterstellt in solchen Fällen regelmäßig, dass der Lebensmittelpunkt und damit die Steuerpflicht weiter in Deutschland besteht.

 

Post vom Finanzamt - Fragebogen mit 16 Fragen zum Wegzug aus Deutschland

Wahrscheinlich erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen, nachdem Sie sich abgemeldet haben. Lesen Sie unbedingt unsere Hinweise und Erklärungen zu den Hintergründen der 16 Fragen.

  • Die Wegzugsteuer fällt an, wenn natürliche, steuerpflichtige Personen Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten (mind. 1 % der Anteile) und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern. Diese werden beim Wegzug aus Deutschland der Einkommensteuer unterzogen.

    Auch bei Beteiligungen an Auslandsgesellschaften werden diese Anteile bei einem Wegzug aus Deutschland in ein anderes Land bei der Wegzugsteuer mit berücksichtigt.

  • Bei einem Wegzug verliert der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht und versucht dem mit unterschiedlichen Regelungen und Sofortbesteuerung entgegenzuwirken.

    Eine dieser Maßnahmen ist die Entstrickungssteuer, die zur Wegzugsbesteuerung gehört und in Deutschland im Außensteuergesetz § 6 AStG und dem Einkommensteuergesetz § 17 EStG geregelt ist.

    Diese Entstrickungssteuer wird auf internationaler Ebene als Exit Tax bezeichnet.

    Die Wegzugsbesteuerung bezieht sich laut Definition lediglich auf das Privatvermögen. Hier finden Sie weitere Details rund um die Steuer.

    Bei der Entstrickung handelt es sich hingegen um eine Besteuerung auf Gesellschaftsebene.

    Während es bei der Wegzugsbesteuerung diverse Voraussetzungen und Sonderbedingungen gibt, die zur Auslösung führen, wird die Exit Tax laut Besteuerungsrechts auch für eine Person fällig, die noch nicht lange in Deutschland wohnt oder nur einen temporären Wegzug bzw. Aufenthalt im Ausland plant.

  • Die Besonderheit im DBA Deutschland-Schweiz ist die dort festgelegte Abwanderer-Regelung.

    Sie besagt, dass jeder bisher in Deutschland Steuerpflichtige nach einem Umzug in die Schweiz im Jahr des Wegzugs und danach für fünf weitere Jahre in Deutschland steuerpflichtig bleibt.

    Sie gilt ausschließlich für Einkünfte aus Deutschland und lässt sich durch den Umweg über ein Drittland nicht umgehen, außer bei einem mindestens 5-jährigen Aufenthalt dort.

    Es werden lediglich die (geringeren) in der Schweiz zu entrichtenden Zahlungen gemäß §34c EStG auf die deutschen Steuern angerechnet (sog. „konkurrierende“, „überlagernde“ oder „überdachende“ Besteuerung).

    Zudem greift die überdachende Besteuerung auch bei Vorliegen einer sog. fiktiven Ansässigkeit. Entscheidend ist hier, dass der deutsche Fiskus nicht, wie sonst üblich, auf den Lebensmittelpunkt als Kriterium für einen Wohnsitz abzielt, sondern sie gilt für in der Schweiz ansässige Personen grundsätzlich dann, wenn diese in Deutschland eine ständige Wohnstätte haben, die sie regelmässig nutzen könnten bzw. diese Personen in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt (mindestens 183 Tage im Kalenderjahr) haben. Diese Wohnstätte muss übrigens nicht der Hauptwohnsitz sein. Es reicht oft ein Zimmer im Elternhaus oder gar ein Schlüssel zur Wohnung des Bruders.

 

So kann unsere Kanzlei Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen

Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Ihrer Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.

Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.

Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.

Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.

Hier erfahren Sie mehr zu unserer Arbeitsweise und wie wir Sie konkret beim Umzug ins Ausland unterstützen können.

Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland aus steuerlichen Gründen in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

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Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um eine endgültige Entscheidung im Hinblick auf einen Umzug ins Ausland zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland sind.

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