Länder ohne CFC-Regeln & Außensteuergesetz
Natürliche & juristische Personen, die in diesen Ländern steueransässig sind können ohne Einschränkungen an Offshore-Gesellschaften & Gesellschaften in Niedrigsteuerländern beteiligt sein und diese beherrschen - ganz ohne die Hinzurechnungsbesteuerung fürchten zu müssen
Ein wichtiger Hinweis vorab
Unserer Liste der Länder ohne CFC-Regeln veröffentlichen wir seit 2009. Und sie wird immer kürzer. Allerdings ist es wichtig, diese Entwicklung im richtigen Kontext zu sehen. Alle Staaten, die bisher keine CFC-Regeln eingeführt hatten, stehen unter enormen Druck seitens OECD, G20 und EU dies schnellstmöglich nachzuholen. Wer will schon auf einer schwarzen Liste landen? So haben im Rahmen der ATAD auch Zypern, Malta und Irland CFC-Regeln einführen müssen. Beim näheren Hinsehen stellt man allerdings fest, dass die Vorgaben aus Brüssel (oder Berlin?) ziemlich liberal interpretiert wurden und die nun eingeführten CFC-Regeln die immer noch viel Spielraum lassen. So mag es auch nicht verwundern, dass die meisten von uns hier empfohlenen Wohnsitzstaaten zum Teil sogar strenge CFC-Regeln implementiert haben. Bei richtiger Gestaltung brauchen Sie sich davor nicht zu fürchten.
Fast alle Industrieländer kennen mittlerweile die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung. Im Englischen spricht man von “Controlled Foreign Corporation Rules” oder schlicht “CFC-Rules”. Hier finden Sie eine Liste der Länder mit CFC-Rules.
CFC-Regeln sind für natürliche und juristische Personen relevant, die an Auslandsgesellschaften in sog. Niedrigsteuerländern beteiligt sind oder diese sogar beherrschen. Fallen diese Steuerzahler unter die Hinzurechnungsbesteuerung, sind Gewinne aus der Auslandsbeteiligung im Wohnsitzstaat oder Sitzstaat des Gesellschafters nachzuversteuern. Es kommt zur “Hinzurechnung”. Erfahren Sie hier mehr zu EU Black List: Gesellschaften in diesen Ländern fallen automatisch unter die CFC-Regeln.
Besonders betroffen von CFC-Regeln sind Beteiligungen an Auslandsgesellschaften, die keine aktiven Einkünfte erwirtschaften, sondern hauptsächlich passive Gewinne erzielen.
In Deutschland sind die CFC-Regeln im Außensteuergesetz definiert. Klicken Sie auf diesen Link, um mehr über CFC-Rules zu erfahren.
Abgesehen von den EU-Ländern, die seit der Einführung der “ATAD” (Anti Tax Avoidance Directive), einer neuen Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, am 01.01.2019 einheitliche Mindeststandards bezüglich der Hinzurechnungsbesteuerung vorschreibt, gibt es auch etliche Länder, in denen es kein CFC-Regime gibt. Zu ihnen zählen viele kleine Staaten und sämtliche Nullsteueroasen. Aber auch einige Industrienationen und Finanzplätze haben keine CFC-Rules.
Hier eine Liste der wichtigsten Länder ohne Hinzurechnungsregeln:
Aruba
Bahrain
Brunei
Curacao
Dominica
Ecuador
Grenada
Guatemala
Guernsey
Hong Kong
Jamaika
Jersey
Kolumbien
Kuwait
Liechtenstein
Malaysia
Marshallinseln
Mauritius
Philippinen
Saudi-Arabien
San Marino
Singapur
Sint Maarten
Taiwan (kein CFC-Regime für natürliche Personen)
Ukraine
Vietnam
Beachten Sie, dass sich diese Liste laufend ändern kann.
Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn es in meinem Wohnsitzstaat kein CFC-Regime gibt?
Wenn Sie einem Land leben, in dem es kein CFC-Regime gibt, können Sie legal Auslands- und Offshore-Gesellschaften in Niedrigsteuerländern besitzen und mit diesen nach Belieben arbeiten. Erfahren Sie hier mehr zum Auswandern als Trader.
Konkret bedeutet dies auch: Wenn Sie in einem Land ohne CFC-Regime leben, können sie selbst Gesellschafter und in manchen Fällen sogar Geschäftsführer einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland sein. Die Auslandsgesellschaft braucht in diesem Falle viel weniger oder sogar keine Substanz.
Ebenso greift der automatische Informationsaustausch nach OECD CRS ins Leere. Selbst wenn das Finanzamt in Ihrem Wohnsitzstaat durch den Informationsaustausch von Ihrer Auslandsgesellschaft hört, ist ja der Besitz an dieser Gesellschaft völlig legal und somit steuerlich für Sie unschädlich. Erfahren Sie hier mehr darüber, was Sie bei einem Offshore Konto beachten sollten.
Somit ist eine Person, die in einem solchen Staat ohne CFC-Regime lebt, ideal dafür geeignet, als Gesellschafter bzw. Vertrauensperson bei einer Offshore- oder Niedrigsteuergesellschaft zu agieren.
Auch müssen Sie den Erwerb einer Auslandsgesellschaft nicht an Ihr Finanzamt melden.
Auslandsgesellschaften aus Niedrigsteuerländern können an Unternehmen, die ihren Sitz in einem solchen Land ohne CFC-Regime haben, relativ frei Rechnungen stellen. Wobei fiktive Rechnungen auch in diesem Zusammenhang unzulässig sind.
Erhalten Sie von einer Auslandsfirma Dividenden oder eine Vergütung, muss diese oftmals dennoch in der Steuererklärung angegeben und am Wohnsitzstaat versteuert werden.
Eine Holding mit Sitz in einem Land ohne CFC-Regime kann nach Belieben Tochtergesellschaften und Beteiligungen in Niedrigsteuerländern besitzen und verwalten, ohne dass damit am Ort der Muttergesellschaft die Existenz einer Betriebsstätte und somit steuerliche Negativwirkungen befürchtet werden müssten.
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