Steuerliche Konsequenzen Ihres Wegzugs ins Ausland, vor allem in ein Niedrigsteuerland

Von Wegzugsteuer bis erweitert beschränkter Steuerpflicht: Beim Wegzug ins Ausland - besonders in ein Niedrigsteuerland - gibt es so einiges zu beachten. Da ist die richtige Vorbereitung essenziell.

Hinweis: Im Folgenden behandeln wir die verschiedenen steuerlichen Aspekte der Umzugssteuer und Wohnsitzverlagerung im Detail. Bitte beachten Sie, dass wir dabei vor allem von der deutschen Perspektive ausgehen. Allerdings gelten für Österreich im Wesentlichen die gleichen Gesichtspunkte. Und auch andere europäische Staaten wie Frankreich und Italien kennen ähnliche Regelungen. In jedem Fall muss ein geplanter Umzug unter Einbeziehung Ihres heimischen Steuerberaters erfolgen.

Was ist ein Niedrigsteuerland?

Im Kontext des Wohnsitzwechsels ins Ausland ist der Begriff des „Niedrigsteuerlandes“ von Bedeutung und bedarf der Klärung. Anders als im Zusammenhang der Hinzurechnungsbesteuerung (Besteuerung von Gewinnen ausländischer Kapitalgesellschaften beim inländischen Gesellschafter) geht es dabei nicht um die Unternehmensbesteuerung, sondern um die Besteuerung von natürlichen Personen.

Ein Niedrigsteuerland aus deutscher Perspektive ist ein Land, in dem die Besteuerung von natürlichen Personen bei einem Einkommen von €77.000 mindestens um ein Drittel niedriger ist als in Deutschland.

Und in welchem Land zahlt man am wenigsten Steuern?

Schauen wir uns nun die Liste der Länder, in die wir einen Umzug für Sie mitorganisieren können, vor dem Hintergrund dieser Niedrigsteuerland-Definition an.

Niedrigsteuerland Liste & Definition

Wo sind die niedrigsten Steuern zu zahlen? Es gelten bei einem Einkommen von €77.000 folgende Einkommensteuersätze (Deutschland: 28%; ein Drittel weniger = 19%):

Zunächst erscheint es so, dass nicht viele Länder unserer Liste (z.B. Bahamas, Dubai, Monaco) die Anforderung für ein Niedrigsteuerland erfüllt.

Lesen Sie dazu auch: Geheimes Steuerparadies Ungarn , Steuergünstiges Italien oder Visum in den USA erhalten.

ABER VORSICHT: Da unsere Mandanten, die z.B. nach Großbritannien, Irland, Malta, Portugal und Spanien umziehen, dort Beckham Law, NHR-Status oder die Remittance Basis in Anspruch nehmen und daher Auslandseinkommen nicht versteuern müssen, gelten de facto alle der genannten Länder aus deutscher Sicht und im Kontext eines Wegzuges aus Deutschland als Niedrigsteuerländer.

Oder anders definiert: Alle Mandanten, die nach Großbritannien, Irland und Malta, Portugal und Spanien umziehen, dort Beckham Law, NHR-Status oder die Remittance Basis in Anspruch nehmen, ziehen in ein Niedrigsteuerland um.

Sie müssen also mit der erweitert beschränkten Steuerpflicht leben, dazu unten mehr.

Wer Beckham Law, NHR-Status oder Remittance Basis nicht in Anspruch nimmt, zieht vor den deutschen Finanzbehörden nicht in ein Niedrigsteuerland um.

Korrekte Verlagerung des Lebensmittelpunktes

Die korrekte Lebensmittelpunktsverlagerung ist beim Umzug ins Ausland unbedingt zu beachten. Ansonsten sind Sie weiterhin voll zu Hause steuerpflichtig. Zu beachten sind insbesondere folgende Aspekte:

  • Ehepartner und Kinder müssen unbedingt mit umziehen

  • Sie müssen Ihre Wohnung in Deutschland vollständig aufgeben

  • Sie können sich nicht mehr ausgiebig in Deutschland aufhalten

Wir haben auf dieser Seite die korrekte Verlagerung des Lebensmittelpunktes im Detail beschrieben.

Besteuerung von Geschäftsführergehalt

Bleiben Sie auch nach dem Umzug ins Ausland Geschäftsführer einer deutschen GmbH, so ist das dafür bezahlte Geschäftsführergehalt in Deutschland zu versteuern. Aufgrund der Tatsache, dass das Gehalt in Deutschland bereits versteuert wurde, erfolgt in der Regel keine Nachbesteuerung im Ausland mehr.

Beschränkte Steuerpflicht

Ein wesentliches Ziel der steuerlich motivierten Wohnsitzverlegung wird sein, dass Sie Einkünfte künftig im Ausland erzielen, da diese in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig sind (z.B. Kapitalvermögen, ausländische Immobilie, gewerbliche Beteiligungen im Ausland). Und dass Sie nach Ihrem Umzug ins Ausland Steuererklärung keine mehr in Deutschland abgeben müssen.

Auswandern Steuern in Deutschland: Einkünfte, die nach Ihrem Wohnsitzwechsel aber weiterhin aus deutschen Quellen sprudeln, unterliegen grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht.

In Deutschland steuerpflichtige Einkunftsquellen können insbesondere sein:

  • Aus Gewerbebetrieb, falls Sie die Entstrickungsbesteuerung verhindern konnten. Voraussetzung ist immer, dass eine Betriebsstätte bzw. ständiger inländischer Vertreter im Inland als Anknüpfungspunkt besteht. Auch falls Sie das Unternehmen später verkaufen, ist der Gewinn in Deutschland (beschränkt) steuerpflichtig.

  • Aus selbständiger Arbeit, falls Sie z.B. weiter als Anwalt, Unternehmensberater, Künstler usw. tätig sind und Ihre Arbeit bzw. Rechte im Inland verwertet werden (z.B. Verkauf von Verlagsrechten). Etwas anderes kann gelten, falls Sie in ein Land mit einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) umgezogen sind (hier kommt es darauf an, dass ein Büro in Deutschland existiert).

  • Bestimmte Zinserträge, aber nur wenn diese im Jahr der Zinszahlung dinglich (Grundbuch) gesichert sind oder es sich um Genussrechte oder Tafelgeschäfte handelt. Nicht steuerpflichtig sind also Zinseinkünfte aus Festgeldanlagen oder inländischen Schuldverschreibungen, sofern diese nicht dinglich gesichert sind.

  • Aus der Vermietung und Verpachtung deutscher Immobilien sowie der Verwertung inländischer Rechte (hier werden beim Lizenznehmer an der Quelle 25% veranlagt).

  • Einnahmen aus Betriebsrenten und Beamtenpensionen sind ebenfalls in Deutschland steuerpflichtig – im Gegensatz zu nicht steuerpflichtigen BfA-Renten oder Rentenzahlungen einer privaten Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung. Wegzugsbesteuerung Rentner - In Deutschland weiter steuerpflichtig sind auch Leibrenten, die Sie aus einem Unternehmensverkauf kassieren. Hier sollten Sie prüfen, ob die Wahl der Sofortversteuerung zu evtl. günstigeren Ergebnissen führt.

Falls Sie in ein Land umziehen sollten, mit dem ein DBA existiert, müssen Sie außerdem die Regelungen des jeweiligen DBA prüfen, die von den Bestimmungen des deutschen EStG regelmäßig abweichen!

Dem neuen Wohnsitzstaat wird das Besteuerungsrecht in der Regel für die folgenden Fälle zugewiesen:

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Anwalt, Unternehmensberater, Schriftsteller usw., falls in Deutschland kein festes Büro existiert.

  • Veräußerungsgewinne aus deutschen wesentlichen Beteiligungen.

  • Dividendeneinkünfte aus deutschen Kapitalgesellschaften.

  • Einkünfte aus Lizenzzahlungen inländischer Lizenznehmer.

  • Betriebs- und Sozialversicherungsrenten bzw. Ruhegehälter (Ausnahme: Beamtenpensionen).

Auswandern Privatvermögen mitnehmen: Wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen halten, greift bei einem Umzug ins Ausland die Wegzugbesteuerung ein und die stillen Reserven werden versteuert, also die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Wert zum Zeitpunkt des Wegzuges.

Folgende Gestaltungsmaßnahmen sollten Sie prüfen, falls Sie inländische Einkünfte möglichst aus der deutschen (beschränkten) Steuerpflicht heraushalten möchten:

  • Verlagern Sie den Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen auf einen Zeitpunkt nach dem Wegzug: Sie müssen dazu nur in Anlagen investieren, bei denen die Zinsen nicht laufend (z.B. jährlich), sondern geballt am Ende der Laufzeit zufließen (z.B. Zerobonds).

  • Ihre Einkünfte aus Vermietung deutscher Immobilien können Sie insbesondere durch entsprechend hohe Fremdfinanzierung und Abschreibungen gegen Null führen. Ihr freies Eigenkapital sollten Sie dann gezielt in ausländisches (Kapital-)Vermögen anlegen.

  • Inländische Immobilien können Sie evtl. vor Veräußerung (steuerneutral) auf eine ausländische Objektgesellschaft übertragen. Die Veräußerung der Anteile an diese Objektgesellschaft wird unter ganz bestimmten Voraussetzungen eines DBA nur im Ausland besteuert.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Falls Sie Ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlagern (Definition siehe oben), verschärft sich die oben dargestellte beschränkte zur sog. erweitert beschränkten Steuerpflicht. Nahezu alle inländischen Einkünfte unterliegen dieser Steuerpflicht, und die Bemessungsgrundlagen sowie Steuersätze werden noch enger ausgelegt.

Gegenüber der normalen beschränkten Steuerpflicht werden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ihrem Wegzug die folgenden Besteuerungsregeln verschärft:

  • Die steuerpflichtigen Inlandseinkünfte der beschränkten Steuerpflicht werden um bestimmte Einkünfte erweitert. Insbesondere müssen Sie dann alle aus dem Inland bezogenen Zinsen – nicht nur dinglich gesicherte – versteuern.

  • Der Steuerabzug an der Quelle bei bestimmten Einkünften (z.B. Lizenzen) entfaltet keine Abgeltungswirkung mehr, sondern stellt vielmehr einen Mindeststeuersatz (25%) dar. Die Einkünfte werden im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht veranlagt.

  • Alle in Deutschland (erweitert beschränkt) steuerpflichtigen Einkünfte müssen Sie mit dem Ihrem gesamten Welteinkommen entsprechend hochgehebelten Steuersatz versteuern (Progressionsvorbehalt).

Vermeidung der erweitert beschränkten Steuerpflicht

Die erweitert beschränkte Steuerpflicht können Sie evtl. frühzeitig durch folgende Gestaltungsmaßnahmen vermeiden:

  • Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit fünf Jahre vor Wegzug (unter der Voraussetzung, dass Sie innerhalb eines Zehnjahreszeitraums nicht reumütig zurückkehren, um dann erneut auszuwandern).

  • Verhindern Sie das Kriterium wesentlicher wirtschaftlicher Interessen in Deutschland: keine unternehmerischen Interessen (Mitunternehmer, wesentlich Beteiligter); keine einkunftinduzierten Interessen (d.h. inländische Einkünfte betragen weniger als 30% der Gesamteinkünfte); keine vermögensinduzierten Interessen (d.h. Inlandsvermögen beträgt weniger als 30% des Gesamtvermögens).

  • Verwahrung von Wertpapieren bei einer Bank im Ausland und Umschichtung von inländischen in ausländische Wertpapiere.

Weitere Informationen rund um die erweitert beschränkte Steuerpflicht finden Sie auf dieser Seite.

Wegzugsbesteuerung

Die hier beschriebenen Sachverhalte gelten im Wesentlichen auch für Österreich. Die Schweiz kennt keine Wegzugsbesteuerung.

Bei einer Besteuerung zum Zeitpunkt des Wegzuges ist zum einen auf Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften von natürlichen Personen einzugehen. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Exit Tax, der sogenannten Entstrickungssteuer (dazu weiter unten mehr).

Anteile von Kapitalgesellschaften

Wer für mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und Anteile von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft im In- oder Ausland hält, unterliegt möglicherweise der Wegzugsbesteuerung.

Bei einem Verzug ins Ausland werden sämtliche stille Reserven von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Bemessungsgrundlage herangezogen – insbesondere der Wertzuwachs seit Erwerb der Anteile. Dieser „fiktive Veräußerungsgewinn“ wird mit dem Einkommensteuersatz versteuert, wobei die Möglichkeit zur Ratenzahlung innerhalb von fünf Jahren besteht. Bei einem temporären Umzug, das heißt einer geplanten Rückkehr nach Deutschland innerhalb von fünf (USA: zehn) Jahren, entfällt die Steuer.

Hier sollten Sie unbedingt beachten, dass die Besteuerung nicht nur für deutsche, sondern auch für ausländische Gesellschaften gilt. Im Gegensatz zu einem Unternehmen in Deutschland fällt für diese aber keine Entstrickungsbesteuerung mehr an.

2006 wurde die Wegzugsbesteuerung in Deutschland angepasst und die Steuer bis zum Verkauf der Gesellschaftsanteile gestundet und fällt nur bei einem Umzug ins Nicht-EU-Ausland (z.B. Schweiz oder USA) an. Dies passierte als Reaktion auf Widrigkeiten der Gesetzgebung hinsichtlich der EU-Niederlassungsfreiheit und einem damit einhergehenden Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission.

Klicken Sie hier, um mehr zur Wegzugsbesteuerung zu erfahren.

In Deutschland gibt es seit 2022 eine Neuregelung bzw. Verschärfung der Wegzugsbesteuerung, die für alle Wegzüge ab dem 01.01.2022 zur Anwendung kommt. Diese basiert auf der “ATAD” (Anti Tax Avoidance Directive), der neuen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken. Wesentliche Änderungen gab es hinsichtlich der zeitlich unbeschränkten, zinslosen Stundung von (fiktiven) Veräußerungsgewinnen, die bis dorthin bei einem Wegzug in EU- oder EWR-Länder Anwendung fand. Klicken Sie hier, um mehr zur Neuregelung der Wegzugsbesteuerung zu erfahren.

Muss man eine Steuererklärung im Jahr des Umzugs ins Ausland in Deutschland abgeben? Ja. Wenn man im Jahr X ins Ausland zieht und während im Jahr X in Deutschland noch steuerpflichtig war, muss man normalerweise noch eine Steuererklärung fürJahr X in Deutschland abgeben.

 

“Exit Tax” – Entstrickungsbesteuerung

Einzelunternehmen ins Ausland verlegen: Zieht ein Unternehmer ins Ausland um, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass es zur Betriebsaufgabe kommt. Dabei kommt es zur sachlichen Steuerentstrickung des Betriebsvermögens. Aus diesem Grund werden – die in den Anteilen ruhenden – stillen Reserven aufgedeckt und es kommt zu deren Besteuerung.

Dies kann nur dann verhindert werden (und selbst dann nur bedingt), wenn Sie das Unternehmen z.B. verpachten und der Betrieb in Deutschland erhalten bleibt.

Eine plausible und vom Finanzamt akzeptierte Lösung ist die Überführung des Gewerbes in eine Personengesellschaft, entweder mit weiteren deutschen Mitgesellschaftern oder als Kommanditgesellschaft.

Besonders zu beachten ist hier, dass auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern (Unternehmen, Verträge, Softwares etc.) die Exit Tax auslöst.

Klicken Sie hier, um mehr über die Entstrickungsbesteuerung zu erfahren.

Weiterführen des deutschen Unternehmens aus dem Ausland

Wer sein deutsches Unternehmen nicht aufgeben möchte, hat folgende Optionen, dieses weiterzuführen:

Kapitalgesellschaft

Die Kapitalgesellschaft kann auch nach einem Umzug des Geschäftsführers/Gesellschafters ins Ausland weitergeführt werden. Dividenden, die dem Gesellschafter ausbezahlt werden, sind in Ihrem neuen Wohnsitzstaat zu versteuern.

Erhebt dieser keine Steuern auf Dividenden (z.B. Non-Dom-Kontext), werden diese in Deutschland mit Abgeltungsteuer belegt.

Gewerbebetrieb

Der Gewerbebetrieb muss in eine deutsche Personengesellschaft überführt werden. Alternativ kann er an eine Auslandsgesellschaft verkauft werden, welche ihn dann als Auslandsniederlassung weiterführt. Eine bloße Verpachtung des Betriebes ist nicht ausreichend.

Verkauf Ihrer deutschen Kapitalgesellschaft an die eigene Holding-Gesellschaft vor dem Umzug

Viele Mandanten installieren vor dem Umzug ins Ausland eine ausländische Holding-Gesellschaft und übertragen die deutsche Kapitalgesellschaft an diese Holding-Gesellschaft.

Dadurch entstehen zwar einmalig steuerliche Negativwirkungen, dafür können aber dann zukünftige Dividenden und eventuelle Veräußerungserlöse steuergünstig im Ausland verbucht werden und unterliegen womöglich keiner Besteuerung mehr.

Cross Border Merger zur Weiterführung einer bestehenden Gesellschaft im Ausland

Besitzen Sie eine deutsche Kapitalgesellschaft, die örtlich nicht an Deutschland gebunden ist, so können Sie diese per Cross Border Merger/grenzübergreifender Verschmelzung auch in Ihrem neuen Wohnsitzstaat weiterführen.

Dabei wird die deutsche Gesellschaft mit einer Gesellschaft in Ihrem neuen Wohnsitzstaat verschmolzen. Diese Lösung ist möglicherweise die mit Abstand steuergünstigste Alternative, denn die stillen Reserven der Gesellschaft müssen nicht aufgedeckt werden.

So entgehen Sie der Entstrickungsbesteuerung komplett und können die Gesellschaft vom Ausland aus weiterführen, ohne mit den zukünftigen Gewinnen in Deutschland der Steuerpflicht zu unterliegen.

Steuerliche Behandlung einer Unternehmens- und Beteiligungsveräußerung nach dem Umzug

Folgende steuerliche Vorschriften sind zu beachten, wenn Sie ein Unternehmen bzw. eine Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft nach dem Umzug ins Ausland veräußern.

Verkauf eines Einzelunternehmens bzw. eines Anteils an einer Personengesellschaft

Der Gewinn aus dem Verkauf eines Gewerbebetriebes ist auch nach dem Umzug ins Ausland in Deutschland mit dem Einkommensteuersatz zu versteuern.

Beteiligungsveräußerung

Besitzen Sie Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft und planen diese nach Ihrem Umzug ins Ausland zu veräußern, gelten folgende Regelungen:

Grundsätzlich fällt dem neuen Wohnsitzstaat das Recht der Besteuerung zu.

Erhebt der Wohnsitzstaat keine Steuern auf den Veräußerungsgewinn, ist der komplette Gewinn in Deutschland zu versteuern. Es gilt die Einkommensteuer, aber in der Regel mit Teileinkünfteverfahren.

Haben Sie beim Wegzug bereits Wegzugsteuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn bezahlt (siehe oben), wird die dann bezahlte Steuer in Anrechnung gebracht. Haben Sie zu viel Steuern bezahlt (weil der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für die Anteile geringer war als der vom Finanzamt geschätzte fiktive Veräußerungsgewinn), ergibt sich jedoch keinesfalls eine Erstattung der zu viel bezahlten Wegzugsteuer. Sie können lediglich den entstandenen Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnen.

Erhebt Ihr neuer Wohnsitzstaat Steuern auf den Veräußerungsgewinn, muss der Wertzuwachs der Gesellschaftsanteile seit Ihrem Zuzug im Wohnsitzstaat versteuert werden. In Deutschland bezahlen Sie jedoch nach wie vor Wegzugsteuer auf den Wertzuwachs bis zum Zeitpunkt des Wegzuges.

Ist der Gesellschafter eine juristische Person, ist die Veräußerung der Gesellschaftsanteile in Deutschland zu 95% steuerfrei.

Beispiel: Eine deutsche GmbH A hält 20% Anteile an GmbH B. GmbH A verkauft ihre Anteile an GmbH B und erzielt einen Veräußerungsgewinn von £1 Million. Versteuert werden 5% des Gewinns, also £50.000, und zwar mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Eine Vielzahl von Staaten erhebt keine Erbschaftsteuer, wie z.B. Andorra, Australien, Bahamas, Barbados, Bermudas, Cayman-Inseln, Costa Rica, Isle of Man, Madeira, Malediven, Malta, Neuseeland, Österreich, Schweden, sowie einige Kantone der Schweiz. In anderen Staaten existieren höhere Freibeträge als in Deutschland, die Bewertung von Vermögensgegenständen ist günstiger oder der Ehegattenerwerb ist vollkommen freigestellt.

Daher kann auch die Erbschaftsteuer ein Grund sein, in ein Land mit niedriger Nachfolgebesteuerung auszuwandern.

Oftmals ist dies ein wesentlicheres Wegzugsmotiv als die ertragssteuerliche Belastung.

Nicht nur die Einkünfte des Wegzüglers unterliegen nach einem Wegzug u.U. weiter der deutschen Besteuerung, auch Schenkungen und Erbschaften werden vom deutschen Fiskus ggf. weiterhin steuerlich erfasst.

Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Ist der Erblasser, Schenker oder Erwerber nach deutschem Steuerrecht Inländer, kommt es zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht.

Ein Erblasser und Schenker mit deutscher Nationalität ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Wegzug aus Deutschland im Kontext der Erbschaftsteuer ein Inländer (und sogar für zehn Jahre bei einem Wegzug in die USA).

Kommt es in dieser Zeit auch nur zu einer temporären Wohnsitznahme in Deutschland, beginnt die Frist nach dem folgenden Wegzug erneut.

Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht stellt den „Normalfall“ des ErbStG dar. Danach unterliegt der weltweite Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob sich das Vermögen im Inland oder im Ausland befindet („Weltvermögensprinzip“).

Der Umfang des von der inländischen Besteuerung erfassten Vermögensanfalls hängt aber maßgeblich davon ab, ob die Steuerpflicht beim Erblasser/Schenker oder beim Erwerber anknüpft. Sind der Erblasser oder der Schenker unbeschränkt steuerpflichtig, so unterfallen der gesamte Nachlass bzw. die gesamte Schenkung unabhängig von der Ansässigkeit des Erwerbers der deutschen Besteuerung.

Ist hingegen nur der Erwerber unbeschränkt steuerpflichtig, so wird nicht der gesamte Nachlass von der inländischen Besteuerung erfasst, sondern ausschließlich der dem inländischen Erwerber zurechenbare Vermögensanfall.

Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Sind weder Erblasser, Schenker noch Erwerber Inländer im steuerlichen Sinne, dann bezieht sich die Erbschaftsteuerpflicht nur auf das deutsche Vermögen, nicht aber auf das weltweite Vermögen.

Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht erweitert den Umfang der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht über die oben genannten Vermögensgegenstände hinaus auf zusätzliche Sachverhalte mit Inlandsbezug, wenn der Wegzügler seine Ansässigkeit in ein Niedrigsteuerland (in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht) verlegt hat. Hierdurch kann der Umfang der inländischen Erbschaftsteuerpflicht bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Wegzugsjahres erweitert werden.

Rückkehr

Kehren Sie nach einigen Jahren wieder in die Heimat zurück, beginnt dort die Steuerpflicht von neuem. Rückkehr-Umzug nach Deutschland Steuererklärung abgeben? Nein, Vermögen, das Sie während Ihrer Abwesenheit im Ausland aufgebaut haben, müssen Sie nicht nachversteuern, selbst wenn dieses nur gering oder gar nicht versteuert wurde.

So kann unsere Kanzlei Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen

Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Ihrer Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.

Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.

Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.

Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.

Hier erfahren Sie mehr zu unserer Arbeitsweise und wie wir Sie konkret beim Umzug ins Ausland unterstützen können.

Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland aus steuerlichen Gründen in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

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Haben Sie sich bereits über einen längeren Zeitraum aktiv mit dem Thema Wohnsitzverlagerung ins Ausland und Ausflaggen der natürlichen Person auseinandergesetzt? Können Sie sich einen Umzug nach Spanien, UK, Irland oder Malta (oder in anderes hier empfohlenes Land) im Grundsatz vorstellen? Sind Sie an einem Punkt angelangt, wo Sie mit Ihrer Internet-Recherche nicht mehr weiterkommen?

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Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um eine endgültige Entscheidung im Hinblick auf einen Umzug ins Ausland zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland sind.

Sie profitieren vom „Boot on the Ground“-Praxiswissen aus mehr als 15 Jahren konkreter Beratungserfahrung. Ziel der Beratung ist Ihre Planungssicherheit, Gelassenheit und Selbstvertrauen in eine Zukunft im Ausland.

Die Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann die ultimative Lösung zur steuerlichen Optimierung sein, auch und vor allem bei hohen Einkommen. Mit einem Beratungsgespräch machen Sie den ersten konkreten Schritt auf Ihrem Weg in eine steueroptimierte Zukunft.

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