Kein Welteinkommensprinzip, ausländische Einkünfte steuerfrei: Non Domiciled Status & Remittance Basis Besteuerung endlich verständlich

Überlegen Sie, Ihren Wohnsitz nach Großbritannien, Irland, Malta oder Zypern zu verlegen? Der folgende Artikel klärt Sie ausführlich über alle Vorteile und eventuelle Probleme des Umzugs auf.

Perspektive Ausland Podcast: Als Non Dom steuerfrei in UK, Irland, Malta & Zypern leben

Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland der dem Non-Dom-Status. Hören Sie jetzt rein.

Was machen die Russen in London?

Wer sich schon mal gefragt hat, warum so viele wohlhabende russische Oligarchen in London leben, der wird hier die Antwort finden. Am Fußball alleine liegt es jedenfalls nicht. Hintergrund ist die feine Unterscheidung im angelsächsischen Steuerverständnis zwischen „Residence“ und „Domicile“.

Den Non-Dom-Status gibt es seit 1799. Damals führte der Premierminister William Pitt der Jüngere die Einkommensteuer ein, um damit die Kriege, in die das britische Weltreich verstrickt war zu finanzieren. Um dennoch Investitionen in den Kolonien zu fördern, wie z.B. den Zuckeranbau in Jamaika, versprach Pitt, daraus gewonnene Erträge nicht mit der Einkommensteuer zu belegen, so lange diese nicht nach England ausgeschüttet würden.

Dieses steuerliche Konzept ist bis heute erhalten geblieben – allerdings gilt es nur noch für Steuerzahler im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (nachfolgend UK), die nicht britischer Abstammung sind.

Sind Sie jedoch nicht britischer Abstammung, können Sie zwar im Land „resident“ sein (also dort wohnen), ohne jedoch „domiciled“ (dauerhaft sesshaft) zu sein. Nur wer „domiciled“ ist, muss sein Welteinkommen in Großbritannien versteuern. Die „Non-Doms“ dagegen versteuern im Land nur ihr Einkommen aus britischer Quelle. Bedingung ist jeweils, dass das Auslandseinkommen nicht nach Großbritannien ausbezahlt oder dort ausgegeben wird (z.B. per Auslandskreditkarte). Als Faustregel gilt: Alles, was nach Großbritannien fließt, muss dort auch versteuert werden.

Gleiches gilt sinngemäß für die irische Republik, Zypern und Malta. Als ehemalige Teile des britischen Weltreichs haben diese drei Staaten neben dem Linksverkehr auch die Non-Dom- Regelung übernommen.

Ich kenne nur die Zahlen aus Großbritannien, aber dort sind rund 100.000 Non-Dom-Steuerzahler registriert. Eine kleine, aber mächtige Lobby möchte man meinen.

Auf dieser Seite stellen wir den Non-Domiciled-Status und die „Remittance Basis“ (Überweisungsklausel-Besteuerung) im Allgemeinen vor. Auf die Details zum Non-Dom-Status in den Ländern UKIrlandMalta und Zypern gehen wir auf separaten Seiten ein.

Welche Einkommensarten berücksichtigt werden können und welche nicht

Wenn wir im Folgenden von Wohnsitz oder Wohnsitzstaat sprechen, meinen wir mit diesen Begriff immer Ihren Non-Dom-Wohnsitzstaat (also Großbritannien, Irland, Zypern oder Malta) – nicht Ihren aktuellen Wohnsitzstaat!

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Grundsätzlich sind alle Auslands-Einkommensarten, die nicht Ergebnis der Arbeit in Ihrem Wohnsitzstaat sind und im Ausland verbleiben, von der persönlichen Besteuerung (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer usw.) befreit. Zudem darf sich die Quelle des Einkommens nicht in Ihrem Wohnsitzstaat befinden.

Insbesondere sind steuerbefreit:

  • Kapitalerträge

  • Zinsen

  • Lizenzeinnahmen

  • Provisionen

  • Mieten

  • Einkommen aus Arbeit, die im Ausland verrichtet wird und keinen Bezug zum Wohnsitzstaat hat (kein Arbeitgeber, Kunde, Auftraggeber im Wohnsitzstaat usw.)

Zu beachten ist auch, dass Vermögen, das bereits zum Zeitpunkt des Umzugs in den Wohnsitzstaat bestand, jederzeit steuerfrei dorthin ausbezahlt werden kann, solange nachgewiesen werden kann, dass es sich in der Tat um Altvermögen und keine neu erzielten Gewinne handelt.

Hier einige konkrete Beispiele:

Beispiel 1: Herr Müller wohnt in London und ist alleiniger Gesellschafter einer maltesischen Holding-Gesellschaft. Diese wiederum ist an anderen Unternehmen in Zypern, Malta und der Schweiz beteiligt. Die Holding auf Malta erhält £100.000 Dividende aus den verschiedenen Beteiligungen. In Malta wird keine Steuer fällig. Herr Müller lässt sich £100.000 auf sein maltesisches Privatkonto ausbezahlen. Das Geld wird ausschließlich außerhalb Großbritanniens, z.B. auf Reisen, ausgegeben. Es entsteht keine Steuerpflicht in Großbritannien.

Beispiel 2: Frau Schneider wohnt in Dublin und ist zu 50% an einer UK-Limited-Company beteiligt, welche Internetdienstleistungen an britische Kunden anbietet. Die Gesellschaft erwirtschaftet einen Gewinn von £100.000 und bezahlt darauf 20% (also £20.000) Körperschaftsteuer in Großbritannien. Frau Schneider erhält £40.000 Nettodividende auf ihr britisches Privatkonto einbezahlt. Mit dem Geld leistet sie die Anzahlung auf ein Mietobjekt in London. Es entstehen keine Steuern in Irland.

Beispiel 3: Herr Hartz wohnt in Malta und ist alleiniger Gesellschafter einer Hong Kong Gesellschaft, die Beratungsleistungen an Kunden in Asien erbringt. Die Hong Kong Gesellschaft erwirtschaftet einen Gewinn von £100.000 und bezahlt keine Steuern. Herr Hartz lässt sich £50.000 des Gewinns nach Malta auszahlen. Der Rest kommt auf sein Privatkonto in Hong Kong. Er muss nun die £50.000 in Malta mit Einkommensteuer versteuern, der Rest bleibt steuerfrei.

Beispiel 4: Frau Schmidt wohnt in Dublin und hat Kapitalanlagen im Wert von £5 Millionen in Luxemburg bei einer Bank. Es handelt sich um Aktien, Fondsanteile und Bonds. Das Depot generiert pro Jahr ein Einkommen von £250.000. Das Einkommen wird in Luxemburg reinvestiert. Es erfolgt keine Besteuerung in Irland.

Beispiel 5: Herr Döbel wohnt in London und arbeitet für einen Hedgefond. Er ist für ca. drei Monate im Jahr im Büro seines Arbeitgebers auf den Cayman Islands beschäftigt. Das dort verdiente Gehalt lässt er sich brutto auf ein Konto bei HSBC Jersey auszahlen. Das Konto wird in England nicht angerührt. Es ergibt sich keine Besteuerung im UK.

Beispiel 6: Frau Mollmann wohnt auf Zypern und besitzt Kapitalanlagen in Irland sowie Mietwohnungen in Rumänien, die laufende Einnahmen generieren. Das Einkommen der beiden Quellen wird auf Konten in den jeweiligen Ländern ausgezahlt. Es erfolgt keine Besteuerung in Zypern.

Steuerliche Konsequenzen & Erklärungspflichten

In allen vier Non-Dom-Ländern gilt, dass ein Auslandseinkommen, das im Wohnsitzstaat vereinnahmt wurde, auf der Steuererklärung angegeben und zu den üblichen Steuersätzen versteuert werden muss. Daher rührt auch der Name „Remittance Basis Besteuerung“.

Ebenfalls angegeben werden muss, in allen vier Staaten bereits vor dem Umzug bestehendes Auslandsvermögen, das in den Wohnsitzstaat ausgeschüttet wurde. Dies muss allerdings nicht mehr versteuert werden.

Folgende weitere steuerliche Konsequenzen und Erklärungspflichten ergeben sich für Non-Doms in den einzelnen Ländern (wir gehen auf Details zu den Regelungen auf den länderspezifischen Seiten ein):

Großbritannien

Inanspruchnahme der Remittance Basis muss jährlich auf der Steuererklärung angegeben werden. Wer die Remittance Basis in sieben von neun Jahren benutzt hat und sie weiter nutzen möchte, zahlt ab dann eine mit den Jahren steigende Pauschalsteuer zwischen £30.000 und £90.000.

Irland

Personen, welche die irische Remittance Basis Besteuerung in Anspruch nehmen, geben dies auf der Einkommensteuererklärung an. Auszahlungen nach Irland müssen dann ebenfalls angegeben und in Irland versteuert werden. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Es gibt keine zeitlichen oder andere Beschränkungen, ebenso keine Pauschalsteuern.

Malta

Malta hat mit Abstand das liberalste Non-Dom-System. Es muss dem Finanzamt nicht gemeldet werden, dass man Non-Dom ist. Man nimmt die Regelung einfach stillschweigend in Anspruch. Fristen und andere Beschränkungen oder Pauschalsteuern gibt es nicht.

Zypern

Zypern ist als Non-Dom-Land für ausländisch erwirtschaftetes Einkommen steuerfrei. Zusätzlich unterliegen Kapitalerträge wie Dividenden oder Zinsen nicht der Besteuerung und können sofort auf das Inlandskonto transferiert werden. Weiterhin bleiben Veräußerungserlöse bei Aktienverkauf immer steuerfrei. Der Non-Dom-Status gilt gesetzlich für 17 Jahre. In anderen Non-Dom-Staaten wird dieser unter dem Vorbehalt „auf Widerruf“ gewährleistet.

Auszahlungen in den Wohnsitzstaat, wenn Sie Non-Dom sind

Wie bereits mehrfach erwähnt, müssen alle Auszahlungen aus dem Auslandsvermögen in den Wohnsitzstaat auf der Steuererklärung angegeben werden. Steuerfrei sind dabei Auszahlungen, die aus Kapital (z.B. Erspartem) stammen, welches bereits vor dem Umzug in den Wohnsitzstaat bestanden hat.

Auszahlungen, die aus neuen Einkünften stammen, müssen versteuert werden.

Eine besondere Problematik ergibt sich bei einer sogenannten „Mixed Funds“ Situation. Haben Sie z.B. ein Aktiendepot, bei welchem Gewinne sofort wieder reinvestiert werden, lässt sich später nicht mehr bestimmen, was nun Kapital und was Kapitalerträge sind.

Beispiel: Frau Hude wohnt in Dublin. Ein Jahr vor ihrem Umzug nach Dublin erhält sie aus einer Erbschaft £1 Million. Diese legt sie in Aktien in einem Depot in der Schweiz an. Gewinne (£50.000 pro Jahr) werden im gleichen Depot reinvestiert. Frau Hude will nun £100.000 nach Irland ausbezahlen und dafür Teile ihres Aktienbestandes auflösen. Es stellt sich nun die Frage, was Kapital (das steuerfrei überwiesen werden kann) und was Erträge sind (die versteuert werden müssen).

Alle vier Non-Dom-Staaten sehen nun vor, dass alle ins Land ausbezahlten Beträge als Kapitalerträge zu bewerten sind, außer es kann nachgewiesen werden, dass der ausbezahlte Betrag die Kapitalerträge seit dem Zeitpunkt des Umzugs übersteigt.

Beispiel: Die eben angesprochene Frau Hude wohnt das zweite Jahr in Irland, als sie sich entschließt, die oben aufgeführte Summe nach Irland zu überweisen. Sie kann also nachweisen, dass das Depot seit sie in Irland wohnt maximal £50.000 an Erträgen produziert hat. Die verbleibenden £50.000 müssen daher Kapital sein. Frau Hude muss also von den ausbezahlten £100.000 nur £50.000 in Irland versteuern.

Konkret kann es schwierig sein, diesen Nachweis zu erbringen. Der Schlüssel ist daher „Kontentrennung“ oder „Fund Segregation“. Kapital und Erträge müssen strikt voneinander getrennt werden. Natürlich ist diese Kontentrennung in der Praxis undenkbar, da Gewinne in der Regel im gleichen Account reinvestiert werden.

Abhilfe schafft moderne Bankensoftware. Viele Vermögensverwalter beschäftigen schon heute spezielle Teams, die sich nur um Non-Doms kümmern und mit dieser Problematik bestens vertraut sind. Deren Software ist in der Lage, die Beträge in virtuelle Konten zu separieren. So ist es möglich, dass nur Kapital, nicht aber Kapitalerträge in Ihr Wohnsitzland ausgeschüttet wird.

Bevor Sie umziehen, sollten Sie diese Anforderung auf jeden Fall mit Ihrem Vermögensverwalter besprechen und diesen notfalls wechseln.

Was bei deutschen und schweizerischen Kapitalerträgen zu beachten ist

Trickreich wie das deutsche Finanzamt ist, wurde in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) mit Irland, Malta, Zypern und UK vorgesehen, dass Erträge aus deutschen Quellen (z.B. einer GmbH Beteiligung) entweder im Wohnsitzstaat versteuert werden oder ansonsten in Deutschland versteuert werden müssen. Konkret ist nachzuweisen, dass die Erträge in den Wohnsitzstaat ausbezahlt wurden und somit der dortigen Besteuerung anheimfallen.

Die Schweiz hat in ihren DBAs mit Großbritannien, Malta, Zypern und Irland die gleiche Regelung verankert. Erhalten Sie Dividenden einer Schweizer AG, fällt eine Verrechnungssteuer von 35% an. Diese erhalten Sie nicht zurück, außer Sie deklarieren das Einkommen am Wohnsitzstaat und versteuern es dort.

Eine konkrete Lösung für dieses Problem ist die Installation einer maltesischen Holding-Gesellschaft, an welche Sie die deutschen bzw. Schweizer Anteile vor Ihrem Umzug übertragen (steuerliche Negativwirkungen bei der Übertragung beachten!). Aufgrund der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie fließen diese dann abzugsfrei nach Malta und können Ihnen von dort ausgeschüttet werden. Auch dies geht natürlich nur, wenn Sie maßgeblicher Gesellschafter der deutschen bzw. der Schweizer Gesellschaft sind.

Spezielle Regelungen für Kunden Schweizer Banken

Auch mit Großbritannien hat die Schweiz vor kurzem ein ähnlich repressives DBA wie mit Deutschland verhandelt.

Seit 2013 wird daher für britische Non-Dom-Steuerzahler direkt von der Schweizer Bank eine Steuer von 40% auf Erträge aus britischen Anlagen (z.B. UK-Aktien) abgezogen. Um dies zu verhindern, wird britischen Non-Doms empfohlen, keine UK-Anlagen in ihrem Depot vorzubehalten, wenn dieses von einer Schweizer Bank verwaltet wird. Erfahren Sie hier mehr zu Ist der Schweizer Exzeptionalismus am Ende?

Welcher Non-Dom-Staat ist der Beste?

Aus der rein steuerlichen Perspektive hat Malta die beste Non-Dom-Regelung: Es gibt keine zeitliche Begrenzung und Sie müssen die Nutzung der Remittance Basis nicht auf der Steuererklärung angeben. Das ist sicherlich die Maximallösung und bedeutet konkret, dass der Staat so wenig wie möglich über Sie weiß.

Aber denken Sie daran, dass Malta eine sehr kleine Insel ist. Können Sie wirklich dort leben? Ich selbst habe ein halbes Jahr auf Malta gelebt und mir hat’s gefallen. Mein Bruder lebt seit fast fünf Jahren dort und fühlt sich pudelwohl.

Am Ende sollte nicht alleine die steuerliche Planung der einzig bestimmende Faktor für die Wohnsitzverlagerung sein, sondern auch Ihre persönlichen Präferenzen. Wenn Sie sich ein Leben auf Malta vorstellen können, dann ist Malta rein steuerlich die beste Lösung.

Irland hat das zweitbeste Non-Dom-System. Sie müssen zwar die Nutzung der Remittance Basis auf der Steuererklärung angeben, aber es gibt keine zeitliche Beschränkung für die Nutzung wie in Großbritannien.

Auch hier stellt sich wieder die gleiche Frage: Gefällt Ihnen Irland? Können Sie in Dublin leben?

Zypern lockt sicherlich mit seinem guten Wetter und 63 Sandstränden, doch leidet die Insel noch immer unter ihrem Imageproblem. Die Gerüchte angeblicher Geldwäsche aus Russland rückt das Land immer wieder in ein schlechtes Licht. Zwar muss diese Behauptung nicht stimmen, doch das Ansehen Ihres Geschäftes kann davon betroffen sein und in der Zusammenarbeit mit Ihren Partnern kann diese Tatsche Folgen haben. Ob die Steuerbefreiung diesen Schritt rechtfertigt, sollte im Vorfeld wohl überlegt sein.

Großbritannien schließlich ist in den letzten Jahren hinsichtlich seiner Non-Dom-Steuerzahler immer strenger geworden. Zwar gibt es den Non-Dom-Status wie bisher und im Prinzip unverändert, aber die Auflagen sind nicht so schön.

Aber dafür eben London. Wer möchte dort nicht wohnen, wenn als Alternative Irland oder Malta angeboten werden? Ohne Frage bietet London die höchste Lebensqualität, die beste Anbindung, die besten geschäftlichen Möglichkeiten. Aber das hat eben, zumindest hinsichtlich der Non-Dom-Besteuerung, einen gewissen Preis.

Den Umzug optimal planen

Der Umzug in den Non-Dom-Staat sollte sorgfältig geplant werden. Gegebenenfalls macht es Sinn, einen größeren Betrag schon vor dem Umzug nach Großbritannien, Malta, Zypern oder Irland zu überweisen, von welchem Sie dann die Lebenshaltungskosten decken können. Sie sind ja erst mit Wohnsitznahme dort steuerpflichtig. Alle Überweisungen, die Sie davor tätigen, fallen nicht unter die lokale Steuer.

Des Weiteren müssen Sie sicherstellen, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Vermögensverwalter ein striktes System der Kontentrennung etablieren, um auch in Zukunft Gelder steuerfrei an Ihren Wohnsitz ausschütten zu können.

Im Idealfall überweisen Sie gar nichts von Ihrem Auslandsvermögen und auch keine der daraus resultierenden Erträge an Ihren Wohnsitzstaat, sondern decken Ihren Finanzbedarf z.B. durch eine Anstellung, u.U. bei Ihrer eigenen Gesellschaft. Dies spart Ihnen viel Zeitaufwand für Compliance und Nachweisführung.

So hilft Ihnen die Steuerkanzlei St Matthew bei Ihrem Umzug nach UK, Malta, Zypern und Irland

Die Steuerkanzlei St Matthew hat schon viele Mandanten dabei unterstützt den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Mit unseren Büros in London, Malta, Dublin und Austin, TX sind wir bestens dafür gerüstet, Sie beim Umzug nach UKMalta, ZypernIrlanddie USA und in auf die Bahamas zu begleiten.

Die Dienstleistungen, die wir dabei erbringen, werden stets individuell auf den Mandanten zugeschnitten. Sie umfassen üblicherweise eine oder mehrere der folgenden Aufgaben, mit welcher der Mandant uns betraut:

  • Beratung hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen eines Umzuges ins Ausland für den Unternehmer: Analyse, Prognosen, Einschätzungen;

  • Standortfragen im Ausland für Ihr Unternehmen klären auf Basis diverser Faktoren wie Marktzugang, verfügbare Arbeitskräfte, öffentliche Förderungen usw.;

  • Empfehlung von lokalen Immobilienmaklern, die Erfahrungen mit internationaler Mandantschaft haben und bei der Suche nach Kauf- oder Mietobjekten helfen können

  • Empfehlung von Fachanwälten im Bereich Einwanderungsrecht zur Erlangung eines Visums (wo nötig);

  • Gründung von Gesellschaften, stellen eines Geschäftssitzes und ggf. von Organen für die Gesellschaft;

  • Eröffnung von Bankkonten für die Gesellschaft und Sie persönlich;

  • Laufende steuerliche und administrative Betreuung Ihrer Gesellschaft, inklusive Lohnbuchhaltung, Buchhaltung, Anfertigung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen;

  • Steuereffiziente Strukturierung bzw. Umstrukturierung von Vermögen über Auslandsgesellschaften, Holding-Gesellschaften und Trusts.

Im Grundsatz werden unsere Leistungen nach Aufwand abgerechnet, allerdings gelten für manche Leistungen (z.B. die Gründung einer Gesellschaft) Fixpreise.

Im ersten Schritt raten wir Ihnen zur Buchung eines Beratungsgesprächs, um Ihr Vorhaben telefonisch, per Skype oder vor Ort in London zu besprechen.

 

So kann unsere Kanzlei Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen

Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Ihrer Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.

Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.

Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.

Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.

Hier erfahren Sie mehr zu unserer Arbeitsweise und wie wir Sie konkret beim Umzug ins Ausland unterstützen können.

Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland aus steuerlichen Gründen in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

Lassen Sie sich jetzt zur Wohnsitz-Verlagerung ins Ausland beraten

Haben Sie sich bereits über einen längeren Zeitraum aktiv mit dem Thema Wohnsitzverlagerung ins Ausland und Ausflaggen der natürlichen Person auseinandergesetzt? Können Sie sich einen Umzug nach Spanien, UK, Irland oder Malta (oder in anderes hier empfohlenes Land) im Grundsatz vorstellen? Sind Sie an einem Punkt angelangt, wo Sie mit Ihrer Internet-Recherche nicht mehr weiterkommen?

Wenn Sie diese Fragen mit „ja“ beantworten, ist es an der Zeit, über Ihr Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland zu sprechen.

Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um eine endgültige Entscheidung im Hinblick auf einen Umzug ins Ausland zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland sind.

Sie profitieren vom „Boot on the Ground“-Praxiswissen aus mehr als 15 Jahren konkreter Beratungserfahrung. Ziel der Beratung ist Ihre Planungssicherheit, Gelassenheit und Selbstvertrauen in eine Zukunft im Ausland.

Die Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann die ultimative Lösung zur steuerlichen Optimierung sein, auch und vor allem bei hohen Einkommen. Mit einem Beratungsgespräch machen Sie den ersten konkreten Schritt auf Ihrem Weg in eine steueroptimierte Zukunft.