Rente im Ausland versteuern

Deutsche Rente in Sri Lanka versteuern?

Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern

  1. Wer in Sri Lanka wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland keine deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.

  2. Stattdessen ist Steuer in Sri Lanka fällig (6-18% Steuern).

  3. Alternativ können Sie ggf. weiter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, wenn dies steuerlich vorteilhaft sein sollte.

  4. Leistungen aus einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in Deutschland sind ebenso in Sri Lanka zu versteuern.

  5. Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Sri Lanka hat das Besteuerungsrecht.

  6. Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Sri Lanka.

  7. Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes andere Bestimmungen gelten können: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.

‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 13. September 1979

(BGBl. 1981 II S. 631)

Art. 18 Ruhegehälter.

(1) Ruhegehälter (außer Ruhegehälter im Sinne des Artikels 19) oder Renten, die aus Quellen innerhalb eines Vertragsstaats von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen natürlichen Person bezogen werden und damit im anderen Staat der Steuer unterliegen, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.

(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaaten mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Art. 23 [2] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) In der Bundesrepublik Deutschland wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Sri Lanka sowie die in Sri Lanka gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Sri Lanka besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Sri Lanka ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Vermögensteuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Vermögensteuer auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Sri Lanka zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die srilankische Steuer angerechnet, die nach srilankischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren;

dd) Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung findet;

ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet und

ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

c) Für die Zwecke des Buchstaben b umfaßt der Ausdruck „srilankische Steuer“

aa) 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen bei Dividenden;

bb) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen bei Zinsen;

cc) 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen bei Lizenzgebühren.

Der nach diesem Buchstaben anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der srilankischen Steuer nicht übersteigen, der ohne die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen oder Ermäßigungen zu zahlen gewesen wäre.

(2) In Sri Lanka wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der srilankischen Steuer die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Sri Lanka behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die an eine in Sri Lanka ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der srilankischen Gesellschaft gehört.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende srilankische Einkommensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des srilankischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren;

dd) Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung findet;

ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet und

ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten srilankischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

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[1] Abgefasst in deutscher, singhalesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut verbindlich.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 2:

2. Zu Art. 23:

a) Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt unter Ausschluß des Buchstaben c nur Buchstabe b jenes Absatzes für die Gewinne einer Betriebstätte, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, sofern nicht die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

aa) aus einer der folgenden in Sri Lanka ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Sri Lanka ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in Sri Lanka ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

Finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung, so wird auf die deutsche Vermögensteuer vom Betriebsvermögen der Betriebstätte und von der Beteiligung an der Gesellschaft unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die srilankische Steuer angerechnet, die nach srilankischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für das erwähnte Vermögen gezahlt worden ist.

b) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Sri Lankas zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

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