Rente im Ausland versteuern

Deutsche Rente in Norwegen versteuern?

Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern

  1. Wer in Norwegen wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.

  2. Leistungen aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge sind in der Regel aber in Norwegen zu versteuern.

  3. Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Norwegen hat das Besteuerungsrecht.

  4. Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vom Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Norwegen.

  5. Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes gilt: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.

‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA Norwegen)

Vom 3. Februar 2015

Artikel 18 Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen

(1) Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, einschließlich Zahlungen im Rahmen eines Sozialversicherungssystems, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleistet werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden, wobei die dort erhobene Steuer 15 Prozent der Bruttozahlung nicht übersteigen darf.

(2) Ruhegehälter, Renten und sonstige wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.

(3) Unterhaltszahlungen – auch für Kinder –, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Staat von der Steuer befreit, wenn die Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Schuldners im erstgenannten Staat nicht abzugsfähig sind.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1)

  1. Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft in Ausübung einer öffentlichen Funktion geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Auf Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 und 16 anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost oder der Norges Bank, Norges Statsbaner, Norges Postverk und Norges Televerk gezahlt werden. Er gilt ebenfalls für Vergütungen, die vom deutschen Goethe-Institut gezahlt werden, aber nur soweit diese Vergütungen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Im Königreich Norwegen:

Unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Königreichs Norwegen über die Anrechnung einer in einem Hoheitsgebiet außerhalb des Königreichs Norwegen zu entrichtenden Steuer auf die norwegische Steuer (die nicht den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels berühren) gilt Folgendes:

  1. Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in de Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, lässt das Königreich Norwegen einen Betrag zum Abzug von der Einkommensteuer dieser ansässigen Person zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland auf die betreffenden Einkünfte entrichteten Einkommensteuer entspricht.

Dieser Abzug darf jedoch den Teil der vor Gewährung des Abzugs berechneten Einkommensteuer nicht übersteigen, der den Einkünften zuzurechnen ist, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

  1. Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen im Königreich Norwegen von der Steuer befreit sind, kann das Königreich Norwegen diese Einkünfte dennoch in die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen, muss jedoch den Teil der Einkommensteuer, der den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften zuzurechnen ist, zum Abzug von der norwegischen Einkommensteuer zulassen.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus dem Königreich Norwegen ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich im Königreich Norwegen besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.
    Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im Königreich Norwegen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften zu erhebende deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entrichtet wurde:

aa)  Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) Absätze 4 und 5 im Königreich Norwegen besteuert werden können;

cc) Einkünfte, die nach Artikel 15 (Unselbständige Arbeit) im Königreich Norwegen besteuert werden können;

dd) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

ee) Einkünfte, die nach Artikel 17 (Künstler und Sportler) im Königreich Norwegen besteuert werden können;

ff) Einkünfte, die nach Artikel 18 (Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen) im Königreich Norwegen besteuert werden können.

  1. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die im Königreich Norwegen ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenomme hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat. Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2).

  2. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  3. Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde des Königreichs Norwegen auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt; die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

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