Europa gegen Geldwäsche: Was Sie über die Unterschiede der EU-weiten Transparenzregister wissen sollten

In diesem Beitrag werden die Abweichungen zwischen Deutschland, Malta, Irland und Großbritannien betrachtet, was das Transparenzgesetz betrifft.

Was ist das Transparenzregister und wen betrifft es?

Das Transparenzregister wurde durch Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes (GwG) ins Leben gerufen. Grundsätzlich sind alle juristischen Personen des Privatrechts verpflichtet, in diesem Register meldepflichtig zu sein. Dazu zählen Unternehmen, die als GmbH, AG, OHG, KG oder GmbH & Co. KG fungieren. Vergleichbare Firmierungen im Ausland wie Limited, Partnerships oder CRS zählen gleichfalls dazu. Die Meldepflicht gilt zudem für Einzelunternehmer, die als eine der genannten Firmenkonstrukte agieren.

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Einzig die GbR gilt als Unternehmensform, die von der Meldung ausgeschlossen ist.

Für einen selbständigen Einzelunternehmer stellt sich die Frage nicht, wer zu melden ist nicht. Als alleiniger Geschäftsführer ist diese Person zweifelsfrei meldepflichtig. Ein Blick auf Unternehmen mit weitreichenden Geschäftsführerzweigen scheint eine deutlich komplexere Antwort zu benötigen. In diesem Fall muss die wirtschaftlich berechtigte Person aufgeführt werden, die hinter der Kapitalgesellschaft steht.

Detailliert wird der wirtschaftlich Berechtigte wie folgt definiert:

  • Eine Person, die mindestens 25 % Kapitalanteile an dem Unternehmen hält.

  • Eine Person, die mindestens 25 % der Stimmrechte kontrolliert.

Ein Gesellschafter, der mehr als 25 % am wirtschaftlichen Umsatz des Unternehmens beteiligt ist, ist somit zu einer Meldung und Angabe im Transparenzregister verpflichtet. Da Kapitalgesellschaften in vielen Fällen auf gleichberechtigte Personen aufgeteilt sind, kann es zu dem Fall kommen, dass vier Personen zu gleichen Teilen 25 % an der Firma halten. In dieser Situation müssen sich alle Teilhaber als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte melden.

Um dennoch mindestens eine wirtschaftlich berechtigte Person zu ermitteln, wird der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft als einzutragende Person ausgewählt. Die Meldepflicht fällt somit auf ihn. Hierzu zählen natürliche Personen, die als Treugeber, Trustee oder Protektor handeln.

Egal, ob diese Person in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt oder nur um in Hintergrund agiert: Wer sich aktiv in das Handlungsgeschehen des Unternehmens einbringt, kann als wirtschaftlich Berechtigter gelten. Umgangssprachlich darf auf die „grauen Eminenzen“ verwiesen werden, die als Strippenzieher die Lenkung aller Aktivitäten im Griff haben.

Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten ist seit 2017 in allen EU-Staaten verpflichtend geworden. Die Europäische Union will sich mit dieser einheitlichen Regelung der internationalen Geldwäsche zuvorkommen und Transaktionen und Handelsberechtigte erfassen. Aus diesem Grund ist die europaweite Kommunikation unter den länderspezifischen Registern bindend.

Trotz eines eigenen Geldwäschegesetzes existiert innerhalb der Vereinigten Staaten kein vergleichbares System. Zwar müssen sich Firmen gesetzmäßig registrieren, doch wer hinter den ausführenden Handlungen steht, muss nicht detailliert angegeben werden. Ein Grund, warum die EU US-verbundene Gebiete und Staaten auf die „Schwarze Liste“ setzte.

Erfahren Sie hier mehr zu: Was ist ein Offshore Konto und was sollte man beachten?

Transparenzregister in Deutschland

Welche Daten werden erhoben?

Bei der Meldung im Transparenzregister müssen folgende Daten angegeben werden:

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  • Vollständiger Name

  • Geburtsdatum

  • Staatsangehörigkeit

  • Wohnort
    und

  • Beschreibung des wirtschaftlichen Interesses

Lässt sich eine Meldung vermeiden?

Eine Meldung im Transparenzregister ist zwar verpflichtend, doch kann umgangen werden, sofern bereits eine Meldung in einem anderen Register vorgenommen wurde. Ist die Meldung zuvor im

  • Handelsregister

  • Partnerschaftsregister

  • Genossenschaftsregister

  • Vereinsregister

  • Börsenregister
    oder

  • Unternehmensregister

erfolgt, ist eine Eintragung im Transparenzregister nicht notwendig. Die Rede ist somit von einer Art Auffangregister, welches nur zum Tragen kommt, wenn eine vorherige Nennung nicht gemacht wurde. Wer einer Meldung nicht nachkommt, muss mit Geldstrafen von bis zu € 100.000 rechnen.

Sind Eintragungen öffentlich einsehbar?

Einsicht in das Transparenzregister ist seit 2020 für jeden Interessenten und jede Privatperson möglich. Bislang war es nur staatlichen Behörden, Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden oder Banken vorbehalten, die Daten aus Gründen der Überprüfung einzusehen. Diese Einschränkung entfällt seit Januar 2020.

Seither ist es jeder natürlichen Person grundlegend gestattet, Einsicht ins Transparenzregister zu beantragen. Hierzu ist eine Registrierung auf der offiziellen Seite www.transparenzregister.de notwendig. Um dem Recht auf Datenschutz nachzukommen, muss sich der Einsehende jedoch mit entsprechenden Dokumenten ausweisen und im Vorfeld mit einer Online-Registrierung bevollmächtigen. Ein Identitätsnachweis ist unter Umständen notwendig. Zudem wird eine Gebühr von € 1,65 pro abgerufenes Dokument fällig.

Für Personen, die ihre Daten nicht öffentlich einsehbar machen möchten, ist die Eintragung ins Transparenzregister im Vergleich zum Handelsregister die bessere Alternative. In diesem Fall kann die Einsicht vollständig oder teilweise beschränkt werden, um den Schutz des wirtschaftlich Berechtigten zu erhalten. Über die Entscheidung, ob dieser Fall in Kraft tritt, wird in Einzelprüfungen entschieden. Bei laufenden Gerichtsverfahren hinsichtlich ehelicher Scheidungsfälle, folgenschweren Auswirkungen auf das Image einer unbeteiligten Firma oder der Anbahnung einer Straftat kann die Einsicht verweigert werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht gegenüber den behördlichen Institutionen.

Der Grund für die vereinfachte Zugänglichkeit liegt in der Tatsache, dass auch alle Verstöße gegen die Pflichten des Geldwäschegesetzes online und öffentlich gestellt werden.

Register of Beneficial Owners in Malta

Das Register of Beneficial Owners ist für alle Unternehmen auf Malta das Pendant zum deutschen Transparenzregister. Auf der offiziellen Seite wird die Eintragung online und papierlos vorgenommen.

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Welche Daten werden erhoben?

Bei der Meldung im Register of Beneficial Owners müssen folgende Daten angegeben werden:

  • Vollständiger Name

  • Geburtsdatum

  • Staatsangehörigkeit

  • Wohnort
    und

  • Beschreibung des wirtschaftlichen Interesses

Im Juni 2020 wurde aufgrund einer neuen Verordnung die Nachweispflicht verstärkt. Während die Verordnungen zuvor keine Verpflichtung zur Einreichung von Belegen in Bezug auf einen wirtschaftlichen Eigentümer vorsah, hat sich dies mit der aktuellen Änderungsverordnung verschärft. Bei Einreichung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer muss bei Registrierung auch eine beglaubigte Kopie eines offiziellen Ausweisdokuments für jeden der wirtschaftlichen Eigentümer (wie z.B. ein Reisepass oder ein Personalausweis) vorgelegt werden.

Mit der neuen Gesetzeslage sind maltesische Unternehmen verpflichtet, an jedem Jahrestag ab dem Datum seiner Eintragung eine Erklärung einzureichen, in der bestätigt wird, dass keine Änderung der Einzelheiten des wirtschaftlichen Eigentums stattgefunden hat. Fanden Änderungen statt, müssen in diesem Zuge entsprechende Änderung und Einzelheiten, einschließlich Namen, Land des Wohnsitzes und Nummer des amtlichen Ausweisdokuments, angegeben werden. Eine solche Erklärung sollte innerhalb von 42 Tagen nach dem Jahrestag der Unternehmensgründung vorliegen.

Die Vorlage der jährlichen Statusmeldung entbindet jedoch nicht von der sofortigen Änderungsmeldung. Innerhalb von 14 Tagen müssen Änderungen gemeldet werden. Kommen Firmen dieser Vorgabe nicht nach, droht eine Pauschalstrafe von € 5.000 als auch € 100 Tagesstrafe für jeden weiteren verstrichenen Tag.

Lässt sich eine Meldung vermeiden?

Eine Meldung im Register of Beneficial Owners lässt sich nicht vermeiden. Wenn das Unternehmen Informationen nicht zur Verfügung stellt, kann die Behörde sogar nach Ablauf einen dreimonatigen First die Streichung des Unternehmens aus dem Register vornehmen. Das Verfahren zur Wiedereinsetzung der Gesellschaft würde eine gerichtliche Intervention erfordern.

Wir raten dringend dazu, bei der Einrichtung oder Führung besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um die Einhaltung der Verpflichtungen zur Bereitstellung und Offenlegung genauer und aktueller Informationen zu gewährleisten.

Sind Eintragungen öffentlich einsehbar?

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Unternehmen und Teilhaber, die ihrer Veröffentlichungspflicht in anderen öffentlich einsehbaren Registern nachgekommen sind. In Malta steht das Transparenzregister der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Lediglich staatliche Institutionen mit einem nachweisbaren Interesse erhalten Einsicht in die Datenbank.

Register of Beneficial Ownership of Companies and Industrial & Provident Societies in Irland

Auf der Grünen Insel werden Unternehmer im Register of Beneficial Ownership of Companies and Industrial & Provident Societies geführt. Die Bedingungen gleichen sich mit Voraussetzungen der bereits aufgeführten Länder. Auf der offiziellen Seite www.rbo.gov.ie kann die Registrierung selbständig und kostenfrei vorgenommen werden.

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Welche Daten werden erhoben?

Auf der RBO-Website sollen Unternehmen und Gesellschaften so viele Informationen wie möglich zur Verfügung stellen, um die Erfüllung der Anforderungen zur Anmeldung von wirtschaftlichem Eigentum zu unterstützen. Aus diesem Grund sind die erhobenen Daten in Irland deutlich umfangreicher als in Malta oder Deutschland:

  • Name der Firma / Gesellschaft

  • Handelsregisternummer

  • Vollständiger Name

  • Geburtsdatum

  • Sozialversicherungsnummer oder CRO-Nummer

  • Staatsangehörigkeit

  • Land des Wohnsitzes

  • Angabe von Art und Umfang der Beteiligung

  • Angabe von Art & Umfang der ausgeübten Kontrolle

  • Anschrift des Wohnsitzes

  • Datum der Eintragung als wirtschaftlicher Eigentümer

  • Datum der Beendigung als wirtschaftlicher Eigentümer

Bevor ein Antrag für einen wirtschaftlichen Eigentümer eingereicht wird, sollte der Einreichende sicherstellen, dass er den gleichen Vornamen, Nachnamen, PPSN und das gleiche Geburtsdatum verwendet, die beim Department of Employment Affairs and Social Protection (DEASP) für diese Person registriert sind.

Wer keine Sozialversicherungsnummer besitzt, muss als Ersatz eine CRO-Nummer beim Handelsregister beantragen. Dazu wird eine Kopie des Passes notariell beglaubigt und entsprechend an die RBO gesendet. Statt der Sozialversicherungsnummer wird somit die CRO-Nummer eingetragen. CRO steht in diesem Fall für Companies Registration Office und ist das Unternehmensregisteramt Irlands.

Lässt sich eine Meldung vermeiden?

In Irland ist eine Meldung im Register of Beneficial Ownership of Companies and Industrial & Provident Societies Pflicht. Wenn ein Unternehmen dieser Gesetzgebung nicht nachkommt, kann eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 fällig werden. Selbst eine Klärung vor Gericht ist möglich und bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu € 500.000 führen.

Sind Eintragungen öffentlich einsehbar?

In Irland gibt es die Unterteilung in den unbeschränkten und beschränkten Zugang.

Uneingeschränkten Zugang zu den hinterlegten Daten haben Organisationen wie staatliche Behörden, Finanzämter, die Central Bank of Ireland, das Justizministerium, Anwaltskammern oder ähnliche Institutionen, die zur Aufklärung von Verdachtsfällen hinsichtlich des Geldwäschegesetzes tätig sind.

Polizeiliche Behörden und die zuständigen Ermittlungsapparate können die Informationen aus dem Register of Beneficial Ownership of Companies and Industrial & Provident Societies an jede entsprechende zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates weitergeben.

Der uneingeschränkte Zugang umfasst den Zugang zu den folgenden Daten:

  • Vollständiger Name

  • Geburtsdatum

  • Staatsangehörigkeit

  • Wohnanschrift

  • Erklärung über Art und Umfang der Beteiligung jedes wirtschaftlichen Eigentümers oder über Art und Umfang der Kontrolle, die von jedem dieser wirtschaftlichen Eigentümer ausgeübt wird

  • Datum, an dem jede natürliche Person in das eigene Register der betreffenden Organisation als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen und ausgetragen wurde

  • Angaben zu der Person, die den Eintrag im Register im Namen des Unternehmens vornimmt

Ein beschränkter Zugang wird dagegen dem Personenkreis zugänglich gemacht, die für die Prüfungen der Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kunden verantwortlich sind. Zu diesem Kreis zählen Finanzinstitute, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Luxushändler.

Ein eingeschränkter Zugang umfasst lediglich die folgenden Informationen:

  • Vollständiger Name

  • Monat und Jahr der Geburt

  • Staatsangehörigkeit

  • Land des Wohnsitzes

  • Erklärung über Art und Umfang der gehaltenen wirtschaftlichen Beteiligung oder ausgeübten Kontrolle

Alle weiteren Daten bleiben den Personen mit eingeschränktem Zugang verborgen. Die Abfrage eines Reports kostet € 2,50 pro abgerufenes Dokument.

Register of Persons With Significant Control (PSC) in Großbritannien

Im Vereinigten Königreich gelten grundlegend die gleichen Bedingungen wie den zuvor aufgeführten Mitgliedsstaaten. Die Schwelle, die eine Eintragung in das Register verpflichtet, liegt grundlegend bei einem Unternehmensanteil von 25 %. Hält man diese Höhe an Firmenanteilen oder gibt sich auf andere Art als leitende und wichtiges Handlungsorgan des Unternehmens zu erkennen, ist die Definition als Person With Significant Control zutreffend. Das inländische Transparenzregister wird durch das Companies House der britischen Regierung geführt, welches unter www.gov.uk zu finden ist.

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Welche Daten werden erhoben?

Um sich als PSC zu erkennen zu geben, müssen bestimmte Angaben im Register hinterlegt werden. Die geforderten Daten beinhalten:

  • Vollständiger Name

  • Geburtsdatum

  • Staatsangehörigkeit

  • Land des Wohnsitzes

  • Dienstadresse

  • Wohnadresse

  • Datum, an dem man als PSC des Unternehmens definiert

  • Datum, an dem man in das PSC-Register eingetragen wurde

  • Angabe über Höhe der Aktienanteile und Stimmrechte

Lässt sich eine Meldung vermeiden?

Das Register of Persons With Significant Control ersetzt keine bestehenden Unternehmensregister. Alle Informationen zu den entsprechenden PSCs müssen erfasst und identifiziert werden und deren Angaben im PSC-Register eingetragen werden. Jedes Unternehmen, das sich nicht ordnungsgemäß im Register führt, verstößt gegen das Gesetz. Infolgedessen ist jeder leitende Angestellte der Gesellschaft oder jedes designierte Mitglied der LLP zur Zahlung von £1.000 verpflichtet.

Sind Eintragungen öffentlich einsehbar?

Schon von Beginn an des Geldwäschegesetzes entschied sich Großbritannien dazu, das PSC-Register öffentlich einsehbar zu machen. Der Schritt wurde damit begründet, dass Unternehmensstrukturen für Außenstehende einfacher zu verstehen sein sollen.

Alle Informationen des PSC-Registers sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Lediglich die persönliche Anschrift als auch der Tag des Geburtsdatums bleibt geheim. In Ausnahmefällen können einige Personen den Schutz ihrer PSC-Informationen beantragen. Allerdings werden diese ausführlich und auf Einzelfälle geprüft.

Ist die Verweigerung einer Eintragung in die europäischen Transparenzregister sinnvoll?

Datenschutz, die Angabe sensibler Daten und die Offenlegung persönlicher Informationen sind in Anbetracht der europäischen Transparenzregister eine Hürde, die von jedem wirtschaftlich Begünstigten akzeptiert werden muss. Tatsache ist, wer versucht, die Eintragung im Transparenzregister zu umgehen, macht sich strafbar.

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Eine Anti-Haltung gegenüber der öffentlichen Eintragung zu besitzen, mag eine persönliche Meinung sein, die jeder für sich tragen kann. Sich gänzlich gegen die Gesetzeslage zu stellen und durch plakatives Verweigern einer Eintragung zu umgehen, ist nicht sinnvoll. Viel mehr können sich Unternehmer die Frage stellen, welche Möglichkeiten und Schlupflöcher realistisch sind, um im Rahmen der Gesetzgebung zu bleiben und dennoch das gewünschte Ziel zu erreichen.

Wer ehrlich zu sich selbst ist, sollte die Eintragungen ins Transparenzregister nicht als Hindernis sehen dürfen. Stoßen Unternehmer bei ihren Planungen an den Punkt gelangen, der eine Eintragung und das Fortführen ihres Business unvereinbar erscheinen lässt, ist die Frage eher, ob das gewünschte Geschäftsmodell den richtigen Weg einschlägt.

Existieren Schlupflöcher, um rechtliche Grenzen nicht zu überschreiten?

Beispiele für solche speziellen Fälle gibt es zahlreiche in der Geschäftswelt. Drei exemplarische Situationen, die nach einwandfreier Gesetzeslage handeln, bei denen dennoch die Darlegung öffentlicher Daten der Unternehmer als kritisch angesehen wird, sind zum Beispiel:

  • Handeln und Verkauf mit Daten für Newsletterverteiler, Gewinnspiele oder Umfragen

  • Offizieller Handel mit Produkten, die gesellschaftlich polarisieren (Hanfprodukte, zugelassene Medikamente) und zu zahlreichen Abmachungen führen

  • Unternehmer, die nach einer Insolvenz mit neu gegründeter Firma starten möchten

Für diese Beispiele existieren Möglichkeiten, die auf ähnliche Fallbeispiele angewendet werden könnten. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass es sich immer um individuelle Lösungsansätze handelt! Eine genaue Betrachtung der Ausgangssituation sollte detailliert vorgenommen werden. Erst dann kann entschieden werden, welche Option als lösungsorientiert zu betrachten ist.

Eine Variante, seine Daten weitestgehend aus dem Transparenzregister herauszuhalten, wäre die Gründung eines Joint Venture und die Übertragung der wirtschaftlichen und repräsentativen Aufgaben auf eine dritte Person. Wichtig ist, dass alle Vollmachtübertragungen, Gewinnverteilungen und Provisionsvereinbarungen existieren und nicht als Scheinkonstrukt nur auf dem Papier vorhanden sind. Ist diese Geschäftsbeziehung nach kommerziellen Richtlinien aufgebaut, kann die dritte Person in das Transparenzregister eingetragen werden, während die ursprünglichen Unternehmer im Hintergrund bleiben. Dieser Geschäftspartner wird als vollwertiger Angestellter mit einem fixen Gehalt angestellt und übernimmt die Leitung des täglichen Business sowie Kommunikationen mit Banken oder Steuerberatern. In welchem Land sich der Dritte aufhält, ist irrelevant.

Eine weitere Möglichkeit ist es, eine US-Gesellschaft zu gründen und eine europäische Niederlassung ins Leben zu rufen. Trotz europäischer Anschrift und einem europäischen Bankkonto muss die Niederlassung nicht in das Transparenzregister eingetragen werden, da die Muttergesellschaft in Amerika eingetragen ist. Zudem kann die europäische Niederlassung unter einem anderen Namen agieren als die amerikanische Mutterfirma.

Wer aufgrund persönlicher Vorgeschichten seine Daten der Öffentlichkeit nur ungern preisgeben möchte, dem stehen ebenfalls Optionen zu. Die korrekte Angabe aller relevanten Daten den Institutionen und Behörden gegenüber schließt dies jedoch nicht aus.

Das britische PSC-Register veröffentlicht weder persönliche Anschrift noch das Geburtsdatum. Jedoch wird die Dienstadresse bei öffentlicher Abfrage ausgegeben. Aufgrund von Insolvenzen oder vergangene Situationen, die ein zukünftiges Geschäftsmodell erschweren könnten, kann die Dienstadresse durch Anmietung eines Büros als Zweigstelle vereinfacht werden. Briefkastenfirmen sind hierbei explizit ausgeschlossen und untersagt! Dennoch ergibt sich somit die Möglichkeit, dass die Identität im Hintergrund bleibt.

Die genannten Beispiele und Lösungsansätze sind nicht allgemeingültig anwendbar und setzen eine Fallprüfung voraus. Eine Beratung mit Ihrem Steuerberater ist unumgänglich, um auf dem legalen Weg zu bleiben.

Wie können wir helfen?

Wir raten unseren Mandanten, sich gegen die rechtliche Vorgabe der Transparenzregistermeldung nicht zu wehren. Die Risiken, illegale Wege einzuschlagen, sind groß und sollten in jedem Fall vermieden werden. Kommerziell ausgerichtete Geschäftsbeziehungen können helfen, legitime und rechtssichere Lösungen und Alternativen zu finden.

Zudem sind wir als Steuerberatung verpflichtet, Verdachtsmomente zu melden und an die entsprechenden Behörden weiterzuleiten. Unsere Mandanten sollten zu 100 Prozent hinter ihrer Gesellschaft, da unsere Dienste nicht als Teil einer künstlichen Verschleierungstaktik integriert werden sollen. Die vorgestellte Lösung muss im Vorfeld existieren, um eine entsprechende Beratung geben zu können. Nur auf diese Weise kann mit gutem Gewissen das operative Geschäft vorgenommen werden.

Sorgfaltspflicht für Steuerberater

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte gehören zum Personenkreis der Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes. Die Sorgfaltspflicht besteht unter anderem darin, die Identifizierung eines Vertragspartners, Mandanten und wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen.

Steuerberater sind darauf angewiesen, ihre Mandanten auf die Meldung von Personen, die unter die Meldepflicht des Transparenzregisters fallen, hinzuweisen. Tauchen bei der Bearbeitung und Überprüfung von Daten seitens des Steuerberaters Unstimmigkeiten auf, sind Verdachtsfälle sofort zu melden. Eine Missachtung dieser Pflicht hätte strafrechtliche Folgen oder Bußgeldforderungen zur Folge.

Gehören Treuhandverhältnisse der Vergangenheit an?

Die Strukturen von Treuhandgesellschaften sind in Zeiten der transparenten Darlegung weiterhin funktionsfähig. Hier kommt es immer auf den individuell vorliegenden Fall an. Rechtliche Grundlagen gibt es aktuell nicht. Die Unterscheidung zwischen natürlichen Personen und Treuhändern in Unternehmensform spielt in den Szenarien eine ausschlaggebende Rolle, ob die gesetzliche Angabepflicht besteht.

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Durch die Beteiligung von Shareholdern können rechtlich legitime Wege weiterhin auch bezüglich der Transparenzregister gefahren werden. Für Off Shore-Gesellschaften, die Schwierigkeiten haben Kontoeröffnungen auf dem europäischen Markt in die Wege zu leiten, ist somit der Einsatz von Shareholdern, die im Handelsregister vermerkt sind, eine mögliche Alternative: Der europäische Shareholder zeigt sich als Handelsvertreter, der Beneficial Owner wird im Transparenzregister eingetragen. Den öffentlichen Einrichtungen sind somit alle Fakten wahrheitsgemäß dargelegt und die Kontoführung durch den Shareholder ist legitim und rechtens.

Treuhänderische Verhältnisse sind trotz Einführung des Transparenzregisters sinnvoll, um Firmenstrukturen aus steuerlichen oder geschäftsbedingten Gründen nicht sofort offenzulegen.

Im Einzelfall sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über weiteres Vorgehen und das Vermeiden von strafrelevanten Versäumnissen.

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